Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/26: Zweiter Schweizer Beitrag an ausgewählte EU-Staaten · 46 Seiten
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Förderung der Berufsbildung mittels Schweizer Expertise kann die Ausbildung von Fachkräften gefördert und ein Beitrag zur Reduktion der Jugendarbeitslosigkeit geleistet werden. Mit der Unterstützung im Migrationsbereich will die Schweiz denjenigen europäischen Ländern helfen, deren Strukturen im Migrationsmanagement unter Druck geraten, und dadurch zu einer besseren Bewältigung der Migrationsbewegungen in Europa beitragen.
1.2. Europapolitischer Kontext
Der zweite Schweizer Beitrag entspricht den Schweizer Interessen und ist nicht direkt mit anderen Dossiers verknüpft. Die Bedeutung einer guten Zusammenarbeit mit der EU für die Schweiz und das Ziel der Festigung der Beziehungen hat der Bundesrat wiederholt unterstrichen. Die Schweiz spricht einen zweiten Beitrag autonom. Dementsprechend hat der Bundesrat die Bedeutung eines zweiten Beitrags grundsätzlich anerkannt, den Entscheid aber von der Entwicklung der bilateralen Beziehungen Schweiz-EU abhängig gemacht.
Aufgrund der Blockade in den bilateralen Beziehungen nach Annahme des Verfassungsartikels 121a über die Zuwanderung vom 9. Februar 2014 waren die politischen Voraussetzungen für einen zweiten Beitrag der Schweiz nicht gegeben. Im Dezember 2016 hat das Parlament jedoch mit der Umsetzung des Verfassungsartikels 121a, die mit dem Abkommen über die Personenfreizügigkeit mit der EU vereinbar ist, die Voraussetzung für eine Normalisierung der bilateralen Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU geschaffen. 2017 konnten in zahlreichen Dossiers für die Schweiz wichtige Resultate erzielt werden. Im Lichte dieser Dynamik entschied der Bundesrat im November 2017, die Weichen für einen zweiten Schweizer Beitrag für ausgewählte EU-Staaten zu stellen und die Ausarbeitung der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage in Auftrag zu geben.
Angesichts dieser Ausgangslage, der angestrebten Fortschritte bei den Marktzugangs- und Kooperationsabkommen und der Klärung der institutionellen Fragen erscheint es angezeigt, beim Schweizer Beitrag einen nächsten Schritt zu unternehmen und die Vernehmlassung zu eröffnen. Nach dem diskriminierenden und sachfremden Entscheid der EU-Kommission vom 21.12.2017, die Äquivalenz der Schweizer Börse nur befristet anzuerkennen, hat sich der Bundesrat jedoch vorbehalten, die einzelnen Schritte neu zu beurteilen. Dies wird der Bundesrat mit Blick auf den Gesamtkontext der Beziehungen zur EU und namentlich die Entwicklung im Bereich der für den gesamten Standort wichtigen Börsenäquivalenz auch in den kommenden Monaten tun. Am 2. März 2018 hat der Bundesrat seine europapolitische Verhandlungsstrategie präzisiert. Vor diesem Hintergrund wird der Bundesrat auch nach Abschluss der Vernehmlassung die Gesamtbeziehungen Schweiz-EU beurteilen sowie das weitere Vorgehen entscheiden.
1.3. Wirkungen des Erweiterungsbeitrags
Der gegenwärtige Erweiterungsbeitrag kommt bzw. kam den EU-13 zugute. Im Jahr 2007 sprach das Parlament einen Kredit von einer Milliarde Franken zugunsten der EU-10, in den Jahren 2009 und 2014 wurde der Beitrag vom Parlament auf die später beigetretenen EU-Staaten Rumänien und Bulgarien (im Umfang von 257 Mio. CHF) und Kroatien (im Umfang von 45 Mio. CHF) ausgeweitet. Zuständig auf Schweizer Seite für die Umsetzung des Erweiterungsbeitrags sind die DEZA und das SECO. Bis im Juni 2017 konnten alle 210 Projekte in den EU-10 abgeschlossen werden. Rund 95 Prozent der Mittel wurden ausbezahlt. Die Projekte in Bulgarien und Rumänien laufen noch bis Ende 2019, jene in Kroatien werden bis 2024 umgesetzt sein. Die bisherigen Wirkungen auf die Entwicklung in