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Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 63 Seiten
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2Der Hinweis und die Angaben nach Absatz 1 müssen in mindestens der Amtssprache oder den Amtssprachen des Ortes, an dem der Behälter in Verkehr gebracht wird, abgefasst, gut lesbar und dauerhaft sein.
Ziff. 6
6 Übergangsbestimmungen
1Für Farben, Kontaktklebstoffe und Farbabbeizer ist bis zum 31. Mai 2020 auch eine Kennzeichnung nach den Ziffern 1.2, 2.1 und 3.2 zur ChemRRV in der Fassung vom 7. November 201241 zulässig.
2Für Behälter, die in der Luft stabile Stoffe, die in Anhang A des Protokolls von Kyoto vom 11. Dezember 199742 zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (Kyoto-Protokoll) aufgeführt sind, enthalten, ist bis zum 31. Mai 2020 auch eine Kennzeichnung nach Ziffer 4.3 zur ChemRRV in der Fassung vom 7. November 2012 zulässig.
41AS 2012 6161