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Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 63 Seiten

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Anhang 2.4 (Art. 3)

Biozidprodukte

Ziff. 1.3 Abs. 3

3Die Verbote nach Ziffer 1.2 Absatz 2 gelten nicht für Holz, das mit einem teerölhaltigen Holzschutzmittel nach Absatz 1 behandelt worden ist und für Gleisanlagen verwendet wird.

Ziff. 4bis

4bis Biozidprodukte gegen Algen und Moose 4bis.1 Begriffe

Als Biozidprodukte gegen Algen und Moose gelten:

a. Algenbekämpfungsmittel zur Sanierung von Baumaterialien, die zur Produktart 2 nach Anhang 10 VBP gehören;

b. Produkte zum Schutz von Mauerwerk, Verbundwerkstoffen oder anderen Baumaterialien ausser Holz gegen Befall durch Schadmikroorganismen und Algen, die zur Produktart 10 (Schutzmittel für Baumaterialien) nach Anhang 10 VBP gehören.

4bis.2 Verbote

Biozidprodukte gegen Algen und Moose dürfen nicht verwendet werden:

a. auf Dächern und Terrassen;

b. auf Lagerplätzen;

c. auf und an Strassen, Wegen und Plätzen;

d. auf Böschungen und Grünstreifen entlang von Strassen und Gleisanlagen.

4bis.3 Besondere Kennzeichnung

1Die Inhaberinnen von Zulassungen nach Artikel 7 Absatz 1 VPB müssen die Abnehmerinnen von Biozidprodukten gegen Algen und Moose in einer Aufschrift oder in anderer gleichwertiger schriftlicher Form über die Verbote nach Ziffer 4bis.2 informieren.

2Die Information nach Absatz 1 muss folgende Angaben enthalten: «Die Verwendung auf Dächern und Terrassen, auf Lagerplätzen, auf und an Strassen, Wegen und Plätzen, auf Böschungen und Grünstreifen entlang von Strassen und Gleisanlagen ist verboten». Sie muss in mindestens der Amtssprache oder den Amtssprachen des Ortes, an dem das Biozidprodukt in Verkehr gebracht wird, abgefasst, gut lesbar und dauerhaft sein.