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Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 63 Seiten
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Ziff. 7 Abs. 2 und 3
7 Übergangsbestimmungen
2Das Verwendungsverbot von Ziffer 1.2 Absatz 2 gilt nicht für Holz, das mit Holzschutzmitteln behandelt worden ist, welche die in Ziffer 1.3 Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen nicht erfüllen, wenn das behandelte Holz bis zum 30. Juni 2005 abgegeben worden ist und bis zum 31. Dezember 2011 einer der folgenden Verwendungen zugeführt wird:
a. Gleisanlagen;
b. Hang- und Lawinenverbauungen ausserhalb von Wohnsiedlungen;
c. Lärmschutzwände ausserhalb von Wohnsiedlungen;
d. Weg- und Strassenbefestigungen ausserhalb von Wohnsiedlungen;
e. Sockelbereiche von Leitungsmasten;
f. andere Anlagen, die einen den Anlagen nach den Buchstaben a–e vergleichbaren Zweck haben und die ausserhalb von Wohnsiedlungen errichtet werden; das BAFU erlässt nach Anhörung der betroffenen Bundesämter für die Vollzugsbehörden Empfehlungen.
3Das Verwendungsverbot von Ziffer 1.2 Absatz 2 gilt zudem nicht für Holz, das mit Holzschutzmitteln behandelt worden ist, welche die in Ziffer 1.3 Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen erfüllen, wenn das behandelte Holz bis zum 1. Juni 2019 abgegeben worden ist und bis zum 1. Juni 2021 einer der folgenden Verwendungen zugeführt wird:
a. Hang- und Lawinenverbauungen ausserhalb von Wohnsiedlungen;
b. Lärmschutzwände ausserhalb von Wohnsiedlungen;
c. Weg- und Strassenbefestigungen ausserhalb von Wohnsiedlungen;
d. Sockelbereiche von Leitungsmasten;
e. andere Anlagen, die einen den Anlagen nach den Buchstaben a–d vergleichbaren Zweck haben und die ausserhalb von Wohnsiedlungen errichtet werden; das BAFU erlässt nach Anhörung der betroffenen Bundesämter für die Vollzugsbehörden Empfehlungen.