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Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 63 Seiten
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Anhang 2.5 (Art. 3)
Pflanzenschutzmittel
Ziff. 2 Abs. 3
3Die Aufschrift nach Absatz 1 oder 2 muss folgende Angaben enthalten: «Die Verwendung auf Dächern und Terrassen, auf Lagerplätzen, auf und an Strassen, Wegen und Plätzen, auf Böschungen und Grünstreifen entlang von Strassen und Gleisanlagen ist verboten». Sie muss in mindestens der Amtssprache oder den Amtssprachen des Ortes, an dem das Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht wird, abgefasst, gut lesbar und dauerhaft sein.
Ziff. 4
4 Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...
Pflanzenschutzmittel, die nach den Anforderungen an die zu verwendenden Amtssprachen gemäss bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen noch bis zum 31. Mai 2020 in Verkehr gebracht werden.