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Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 63 Seiten
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Anhang 2.9 (Art. 3)
Kunststoffe, deren Monomere und Additive
Ziff. 4 Abs. 4
4Die Information nach Absatz 1 und die Aufschriften nach den Absätzen 2–3 müssen in mindestens der Amtssprache oder den Amtssprachen des Ortes, an dem die Schaumstoffe, Recycling-PVC enthaltenden Zubereitungen und Gegenstände sowie Methylendiphenyl-Diisocyanat enthaltenden Zubereitungen in Verkehr gebracht werden, abgefasst, gut lesbar und dauerhaft sein.
Ziff. 6 Abs. 6 und 7
6Schaumstoffe, die nach den Anforderungen an die zu verwendenden Amtssprachen gemäss Ziffer 4 zur ChemRRV in der Fassung vom 18. Mai 200543 gekennzeichnet sind, dürfen bis zum 31. Mai 2020 in Verkehr gebracht werden.
7Zubereitungen und Gegenstände, die Recycling-PVC enthalten, sowie Methylendiphenyl-Diisocyanat enthaltende Zubereitungen, die nach den Anforderungen an die zu verwendenden Amtssprachen gemäss Ziffer 4 zur ChemRRV in der Fassung vom 7. November 201244 gekennzeichnet sind, dürfen bis zum 31. Mai 2020 in Verkehr gebracht werden.
43 AS 2005 1903
44 AS 2012 6161