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Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 63 Seiten

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f. mobile Kälteanlagen für den Transport von Waren.

3Verboten ist das Inverkehrbringen folgender stationärer Anlagen, die mit in der Luft stabilen Kältemitteln betrieben werden:

a. Klimakälteanlagen für die Gebäudekühlung:

1. mit einer Kälteleistung von mehr als 400 kW, oder

2. wenn das verwendete in der Luft stabile Kältemittel ein Treibhauspotenzial von mehr als 2100 aufweist;

b. Kälteanlagen in Gewerbe und Industrie für die Kühlung von Lebensmitteln oder verderblichen Waren mittels:

1. Minus- oder Tiefkühlung mit einer Kälteleistung von mehr als 30 kW, oder

2. Pluskühlung mit einer Kälteleistung von mehr als 40 kW, oder

3. Minus- oder Tiefkühlung mit einer Kälteleistung von mehr als 8 kW, wenn die Minus- oder Tiefkühlung mit einer Pluskühlung kombinierbar ist, oder

4. Plus-, Minus- oder Tiefkühlung, wenn das verwendete in der Luft stabile Kältemittel ein Treibhauspotenzial von mehr als 1500 aufweist;

c. Industriekälteanlagen für die Prozesskühlung und alle anderen Kühlanwendungen:

1. mit einer Kälteleistung von mehr als 400 kW, oder

2. wenn bei einer Kälteleistung von höchstens 100 kW das verwendete in der Luft stabile Kältemittel ein Treibhauspotenzial von mehr als 2100 aufweist, oder

3. wenn bei einer Kälteleistung von mehr als 100 kW das verwendete in der Luft stabile Kältemittel ein Treibhauspotenzial von mehr als 1500 aufweist;

d. Wärmepumpen für die Nah- und Fernverteilung von Wärme:

1. mit einer Kälteleistung von mehr als 600 kW, oder

2. wenn das verwendete in der Luft stabile Kältemittel ein Treibhauspotenzial von mehr als 2100 aufweist;

e. Kunsteisbahnen, ausser temporäre Anlagen.

Ziff. 2.2

1Die Verbote nach Ziffer 2.1 Absätze 1 Buchstabe b sowie 2 Buchstaben a, c und d gelten nicht für Geräte, die zu einem privaten Haushalt gehören, zu privaten Zwekken in Verkehr gebracht sowie zu privaten Zwecken ein- und ausgeführt werden.

2Die Verbote nach Ziffer 2.1 Absatz 2 Buchstaben c–f gelten nicht für Geräte und Anlagen, die in Verkehr gebracht sowie zu privaten Zwecken eingeführt werden, wenn:

a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz fehlt;