Vorlage
Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 63 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 48Fedlex · Vorlage
b. nach dem Stand der Technik das in der Luft stabile Kältemittel mit der geringsten Auswirkung auf das Klima gewählt worden ist; und
c. die nach dem Stand der Technik verfügbaren Massnahmen zur Vermeidung von Emissionen des Kältemittels getroffen worden sind.
3Für die in Ziffer 2.1 Absatz 3 genannten Kühlungen, Kühlanwendungen und Wärmeverteilungen, die jeweils eine Verdampfungstemperatur unter –50°C aufweisen, dürfen Kaskadenanlagen in Verkehr gebracht werden, wenn:
a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz fehlt;
b. nach dem Stand der Technik das in der Luft stabile Kältemittel mit der geringsten Auswirkung auf das Klima gewählt worden ist; und
c. die nach dem Stand der Technik verfügbaren Massnahmen zur Vermeidung von Emissionen des Kältemittels getroffen worden sind.
4Das Verbot nach Ziffer 2.1 Absatz 3 Buchstabe b Nummer 4 gilt nicht für Anlagen für die Tiefkühlung, wenn:
a. die Tiefkühlung nicht mit einer Pluskühlung kombinierbar ist;
b. nach dem Stand der Technik ein Ersatz fehlt;
c. nach dem Stand der Technik das in der Luft stabile Kältemittel mit der geringsten Auswirkung auf das Klima gewählt worden ist; und
d. die nach dem Stand der Technik verfügbaren Massnahmen zur Vermeidung von Emissionen des Kältemittels getroffen worden sind.
5Bestehende rechtmässig in Verkehr gebrachte Anlagen, deren Inverkehrbringen bewilligungspflichtig ist, dürfen für die Anwendungsbereiche nach Ziffer 2.1 Absatz 3 ohne neue Bewilligung des Inverkehrbringens an einen Dritten abgegeben werden, wenn sie nicht umgebaut werden und ihr Standort nicht verändert wird.
6Das BAFU kann auf begründetes Gesuch für eine bestimmte Anlage eine Ausnahme vom Verbot nach Ziffer 2.1 Absatz 1 Buchstabe b gewähren, wenn:
a. nach dem Stand der Technik die Normen SN EN 378-1:2017, SN EN 378- 2:2017 und SN EN 378-3:201745 nicht eingehalten werden können ohne die Anwendung eines ozonschichtabbauenden Kältemittels;
b. das Kältemittel ein Ozonabbaupotenzial von höchstens 0.0005 aufweist; und
c. die nach dem Stand der Technik verfügbaren Massnahmen zur Vermeidung von Emissionen der Kältemittel getroffen worden sind.
7Das BAFU kann auf begründetes Gesuch befristete Ausnahmen von den Verboten nach Ziffer 2.1 Absatz 2 Buchstaben a und b gewähren, wenn:
a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz fehlt;
b. nach dem Stand der Technik das in der Luft stabile Kältemittel mit der geringsten Auswirkung auf das Klima gewählt wurde; und
45 Die Normen können bei der Schweizerischen Normenvereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur (www.snv.ch), bezogen werden. Sie können beim BAFU, Worblentalstr. 68, 3063 Ittigen, gratis eingesehen werden.