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Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 63 Seiten
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c. die nach dem Stand der Technik verfügbaren Massnahmen zur Vermeidung von Emissionen des Kältemittels getroffen worden sind.
8Das BAFU kann auf begründetes Gesuch für eine bestimmte Anlage eine Ausnahme vom Verbot nach Ziffer 2.1 Absatz 3 gewähren, wenn:
a. nach dem Stand der Technik die Normen SN EN 378-1:2017, SN EN 378- 2:2017 und SN EN 378-3:2017 nicht eingehalten werden können ohne die Anwendung eines in der Luft stabilen Kältemittels;
b. nach dem Stand der Technik das in der Luft stabile Kältemittel mit der geringsten Auswirkung auf das Klima gewählt worden ist; und
c. die nach dem Stand der Technik verfügbaren Massnahmen zur Vermeidung von Emissionen der Kältemittel getroffen worden sind.
9Das BAFU kann im Einvernehmen mit dem SECO Absatz 6 Buchstabe a und Absatz 8 Buchstabe a bei Änderungen der dort bezeichneten Normen entsprechend anpassen.
Ziff. 2.3 Abs. 1, 2 Bst. a und c Einleitungssatz und 3
1Anlagen zur Luftkühlung (Pluskühlung) oder Heizung, die mit in der Luft stabilen Kältemitteln betrieben werden, müssen mit einem Kälteträgerkreislauf ausgestattet sein, wenn sie:
a. mindestens drei Luftkühler verwenden sowie eine Kälteleistung von mehr als 80 kW aufweisen; oder
b. mehr als 40 Verdampfereinheiten verwenden.
2Luftgekühlte Verflüssiger dürfen nicht eingesetzt werden in:
a. aufgehoben
c. Anlagen mit einer Kälteleistung von mehr als 100 kW, die über eine Einrichtung zur Abwärmenutzung oder zur freien Kühlung verfügen, wenn sie pro kW Kälteleistung enthalten:
3Anlagen für die Plus-, Minus- oder kombinierbare Plus-Minuskühlung (Heissgasverbund), welche pro kW Kälteleistung mehr als 2 kg eines in der Luft stabilen Kältemittels enthalten, müssen mit Mikrokanal-Technologie ausgestattet sein.
Ziff. 2.3bisAbs. 2, 3 Bst. a und b und 4
2.3bis Besondere Kennzeichnung für die Fachleute
2Für Geräte und Anlagen, die Kältemittel enthalten oder enthalten werden, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 517/201446 aufgeführt sind, muss die Kennzeichnung folgende Angaben enthalten:
a. Aufschrift: «Enthält fluorierte Treibhausgase»;
46 Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, Fassung gemäss ABl. L 150 vom 20.05.2014, S. 195.