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Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 63 Seiten
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Ziff. 3.4 Abs. 1 Bst. b und c
3.4 Dichtigkeitskontrolle
1Die Inhaberinnen der folgenden Geräte und Anlagen müssen diese regelmässig, mindestens aber bei jedem Eingriff und bei jeder Wartung, auf ihre Dichtigkeit überprüfen lassen:
b. Geräte und Anlagen, die in der Luft stabile Kältemittel enthalten und deren Füllmenge mehr als 5 Tonnen CO2-Äquivalenten entspricht;
c. Kälte- und Klimaanlagen, die in Motorfahrzeugen verwendet werden und ozonschichtabbauende oder in der Luft stabile Kältemittel enthalten.
Ziff. 5.1 Einfügen vor Ziff. 5 Abs. 1
5.1 Grundsatz
Ziff. 5.1 Abs. 1, 2 und 4
1Wer eine stationäre Anlage mit mehr als 3 kg ozonschichtabbauenden, in der Luft stabilen oder fluorhaltigen Kältemitteln in Betrieb genommen hat, in Betrieb nimmt oder ausser Betrieb nimmt, muss dies dem BAFU melden.
2Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
a. das Datum der In- oder Ausserbetriebnahme;
b. den Namen der Inhaberin der Anlage sowie Name und Firma der Fachperson, welche mit der Inbetriebnahme beauftragt wurde;
c. die Art, den Standort und die Kälteleistung der Anlage;
d. die Art und die Menge des enthaltenen Kältemittels;
e. bei der Ausserbetriebnahme: den Empfänger des Kältemittels.
4Das BAFU legt für jede Anlage eine Nummer fest und teilt diese der meldepflichtigen Person, die eine stationäre Anlage mit mehr als 3 kg ozonschichtabbauenden, in der Luft stabilen oder fluorhaltigen Kältemitteln in Betrieb genommen hat oder in Betrieb nimmt, mit.
Ziffer 5.2
5.2 Ausnahmen
Nicht nach Ziffer 5.1 zu melden sind Anlagen, die der Landesverteidigung dienen.
Ziff. 6 Bst. a
6 Empfehlungen
Das BAFU erlässt Empfehlungen:
a. zum Stand der Technik nach Ziffer 2.2 Absätzen 2–4 und 6–8;