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Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 63 Seiten

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b. die abgekürzten chemischen Bezeichnungen der Kältemittel, die in den Geräten und Anlagen enthalten sind oder sein werden, wobei die für den Anwendungsbereich anerkannte Industrienomenklatur verwendet wird;

c. Menge der Kältemittel, in kg und in Tonnen CO2-Äquivalenten, sowie das Treibhauspotenzial der Kältemittel;

d. Zusatz: «hermetisch geschlossen», sofern dies zutrifft.

3Herstellerinnen müssen Geräte und Anlagen mit dem Hinweis «Mittels fluorierter Treibhausgase ausgetriebener Schaum» kennzeichnen, wenn diese:

a. Kältemittel enthalten, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführt sind; und

b. vor ihrem Inverkehrbringen mit Schaum isoliert wurden, der mittels in der Luft stabiler Stoffe, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführt sind, ausgetrieben wurde.

4Die Hinweise und Angaben nach den Absätzen 2 und 3 müssen in mindestens der Amtssprache oder den Amtssprachen des Ortes, an dem das Gerät oder die Anlage in Verkehr gebracht wird, abgefasst, gut lesbar und dauerhaft sein.

Ziff. 3.2.2

3.2.2 Ausnahmen

1Das Verbot nach Ziffer 3.2.1 gilt nicht für das Nachfüllen in Anlagen, welche auf Grund einer Ausnahmebewilligung gemäss Ziffer 2.2 Absatz 6 in Verkehr gebracht worden sind.

2Soweit dies die Sicherheit eines Kernkraftwerks oder einer anderen besonders komplexen Anlage fördert, kann eine Ausnahmebewilligung nach Anhang 2.10 Ziffer 3.2.2 zur ChemRRV in der Fassung vom 1. Juli 201547 verlängert werden, wenn:

a. technische, betriebliche und wirtschaftliche Gründe die fristgerechte Einhaltung des Verbots verunmöglichen; und

b. die Gesuchstellerin die zum Nachfüllen vorgesehene Menge an Kältemitteln mit regenerierten teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen vor dem 1. Januar 2015 erworben hat.

Ziff. 3.3

3.3 Nachfüllen von in der Luft stabilen Kältemitteln

Das Nachfüllen von in der Luft stabilen Kältemitteln mit einem Treibhauspotenzial von 2500 oder mehr in Anlagen mit einer Füllmenge von 40 Tonnen CO2- Äquivalenten oder mehr ist verboten.

47 AS 2015 2367