Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 41 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 Erläuternder Bericht Vernehmlassung ChemRRV

Da BPS derzeit auf dem Schweizer Markt nur eine marginale Bedeutung hat und in Anbetracht der absehbaren zusätzlichen Massnahmen für BPS aufgrund seines Gefahrenprofils, resp. seiner endokrinen Aktivitäten, ist es aus Sicht der Schweizer Behörden wichtig, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine falschen Signale gesendet, resp. falsche Anreize gesetzt werden für eine Substitution von BPA durch BPS. Aus diesen Überlegungen wird im Entwurf deshalb nebst der Verwendung von BPA auch die Verwendung von BPS in Thermopapier beschränkt. Damit soll das Umsteigen auf weniger gefährliche Alternativen gefördert werden.

Eine weitere Änderung in Anhang 1.10 betrifft die Sprachenanforderungen der besonderen Kennzeichnung. Die Anforderungen werden in Ziffer 3 Absatz 2 dahingehend reduziert, dass die Aufschrift «Nur für gewerbliche Anwender» nur noch in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Abgabeortes abgefasst werden muss. Eine Kennzeichnung in zwei oder mehr Amtssprachen wie nach bisherigem Recht bleibt weiterhin möglich.

4.10 Gefährliche flüssige Stoffe (Anhang 1.11)

Die besondere Kennzeichnungsvorschrift wird in Ziffer 3 Absatz 3 dahingehend geändert, dass die Aufschriften für bestimmte Lampenöle («Mit dieser Flüssigkeit gefüllte Lampen sind für Kinder unzugänglich aufzubewahren. Bereits ein kleiner Schluck Lampenöl, oder auch nur das Saugen an einem Lampendocht, kann zu einer lebensbedrohlichen Schädigung der Lunge führen») und bestimmte Grillanzünder («Bereits ein kleiner Schluck Grillanzünder kann zu einer lebensbedrohlichen Schädigung der Lunge führen») nur noch in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Abgabeortes abgefasst werden müssen. Eine Kennzeichnung in zwei oder mehr Amtssprachen wie nach bisherigem Recht bleibt weiterhin möglich.

4.11 Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (Anhang 1.16)

4.11.1 Perfluoroctansäure und Vorläuferverbindungen

Die Perfluoroctansäure (PFOA, CAS-Nr. 335-67-1) erfüllt die Kriterien eines PBT-Stoffs,

d. h., sie ist persistent in der Umwelt, sie kann sich in Organismen anreichern und sie ist toxisch. Ihre extrem hohe Persistenz und ihre Mobilität in der Umwelt führen dazu, dass bei einer Freisetzung in die Umwelt grosse Gebiete langfristig kontaminiert werden können. Die Vorläuferverbindungen können sich in der Umwelt oder in Organismen in PFOA umwandeln, aber nicht weiter abgebaut werden. Zudem ist die biologische Halbwertszeit von PFOA in Menschen mit 3 bis 4 Jahren sehr lang29. Die Exposition gegenüber PFOA kann diverse nachteilige Effekte auf die menschliche Gesundheit haben. Diese betreffen insbesondere die reproduktionstoxischen Eigenschaften27. Ausgehend von den unten aufgeführten Stellungnahmen ihrer Ausschüsse gelangte die EU-Kommission zu der Auffassung, dass mit der Herstellung, der Verwendung oder dem Inverkehrbringen von PFOA, ihren Salzen und PFOA-Vorläuferverbindungen als Stoff, als Bestandteil anderer Stoffe, in Gemischen oder in Erzeugnissen ein nicht akzeptierbares Risiko für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt verbunden ist. Die EU-Kommission ist der Auffassung, dass gegen diese Risiken unionsweit vorgegangen werden muss28. Es gibt keinen Anlass zur Annahme, dass die diesbezügliche Situation in der Schweiz anders ist.

Als Regelungsort eignet sich der bestehende Anhang 1.16, der von «Perfluoroctansulfonate» in «Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen» umbenannt wird. Die bisherigen Ziffern 1 – 4 werden in Ziffern 1.1 – 1.4 geändert. Die einzige Änderung bei den Bestimmungen über Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) betrifft die Aufhebung der Ausnahme von den Verboten für PFOS-haltige Hydraulikflüssigkeiten für Luftfahrzeuge in Abstimmung mit dem EU-Recht (bisher Ziff. 3 Abs. 2 Bst. d, neu Ziff. 1.3 Abs. 3 Bst. d), die am 1. Dezember

27 HBM-I-Werte für Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) in Blutplasma – Stellungnahme der Kommission Human-Biomonitoring des deutschen Umweltbundesamtes, Bundesgesundheitsblatt 2016, 59:1362–1363, doi:10.1007/s00103-016-2434-4. 21/41 054.11-00025/00005/00002/R125-0138