Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 41 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 Erläuternder Bericht Vernehmlassung ChemRRV

2019 in Kraft treten soll. Die Regelung über das Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von PFOA, ihrer Salze und Vorläuferverbindungen befinden sich in den neuen Ziffern 2.1 – 2.4. Die Übergangsbestimmungen sind in der bestehenden Ziffer 5 zu finden.

In Ziffer 2.1 werden die Vorläuferverbindungen von PFOA, einschliesslich ihrer Salze und Polymere, definiert als Stoffe mit einer linearen oder verzweigten Perfluorheptyl-Gruppe mit der Formel C7F15 in direkter Verbindung mit einem weiteren Kohlenstoffatom als Strukturelement sowie Stoffe mit einer linearen oder verzweigten Perfluoroctyl-Gruppe mit der Formel C8F17 als Strukturelement. Davon ausgenommen sind folgende Stoffgruppen, die nach gegenwärtigem Wissensstand unter Umweltbedingungen nicht in PFOA umgewandelt werden können:

 Stoffe mit der Summenformel C8F17X, wobei X bedeutet: F, Cl oder Br;

 Perfluornonansäure (CAS-Nr. 375-95-1), ihre Salze und ihre Derivate mit dem

Strukturelement C8F17(CO)OX, wobei X bedeutet: jegliche Gruppe;

 andere fluorierte Verbindungen mit dem Strukturelement C8F17(CF2)X, wobei X bedeutet:

jegliche Gruppe.

Von der Definition ausgenommen ist auch PFOS (Ziff. 2.2). Für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von PFOS sowie von PFOS enthaltenden Zubereitungen und Gegenständen gilt Ziffer 1.

Ziffer 2.3 regelt die Verbote. Für PFOA, ihre Salze und ihre Vorläuferverbindungen sowie für diese enthaltende Stoffe und Zubereitungen soll ein Verbot für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung eingeführt werden (Abs. 1). Zudem soll das Inverkehrbringen von Gegenständen und deren Bestandteilen verboten werden, wenn diese bestimmte Konzentrationsgrenzwerte von PFOA, ihren Salzen oder Vorläuferverbindungen überschreiten (Abs. 2). Mit zwei unterschiedlichen Konzentrationsgrenzwerten, nämlich 0,0000025 Prozent (25 ppb) für PFOA und ihre Salze (Abs. 1 Bst. b Nr. 1 und Abs. 2 Bst. a) und 0,0001 Prozent (1 000 ppb) für eine PFOA-Vorläuferverbindung oder eine Kombination verschiedener PFOA-Vorläuferverbindungen (Abs. 1 Bst. b Nr. 2 und Abs. 2 Bst. b) in anderen Stoffen, Zubereitungen oder Gegenständen wird möglichen unvermeidlichen Verunreinigungen und der Leistungsfähigkeit der chemischen Analytik Rechnung getragen.

Der Regelungsentwurf entspricht materiell derjenigen der Verordnung (EU) 2017/100028. Für bestimmte Verwendungen sieht die EU-Verordnung befristete oder unbefristete Ausnahmen vor.

Die unbefristeten Ausnahmen wurden in die Ziffer 2.4 des vorliegenden Regelungsvorschlags übernommen. Diese basieren auf Empfehlungen des RAC, die in die EU-Verordnung übernommen wurden. Der RAC schlug vor, die Verwendung von Stoffen als transportierte isolierte Zwischenprodukte auszunehmen, um die Herstellung von Alternativen zu gestatten. Der Hintergrund ist, dass bei der Herstellung von C6-basierten per- und polyfluorierten Alkylverbindungen – also von kurzkettigen Alternativen – mittels Fluortelomerisierung jeweils als Nebenprodukte gewisse C8-basierte per- und polyfluorierten Alkylverbindungen und damit auch PFOA-Vorläuferverbindungen entstehen. Es soll weiterhin möglich sein, diese Nebenprodukte zur Herstellung von kurzkettigen Alternativen wieder aufzubereiten, sofern dabei die Emissionen von PFOA, ihrer Salze und Vorläufer nach dem Stand der Technik vermieden oder, falls dies nicht möglich ist, auf ein Minimum reduziert werden (Ziff. 2.4 Abs. 1). Die Wiederaufbereitung kann mitunter nicht in derselben Produktionsstätte erfolgen, so dass diese Zwischenprodukte transportiert werden müssen.

Ausserdem wurde wie in der EU-Verordnung die Empfehlung der RAC, fotografische Beschichtungen von Filmen, Papieren und Druckplatten, implantierbare Medizinprodukte

28 Verordnung (EU) 2017/1000 der Kommission vom 13. Juni 2017 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-Vorläuferverbindungen. ABl. L 150 vom 14.6.2017, S. 14. 22/41 054.11-00025/00005/00002/R125-0138