Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 41 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 Erläuternder Bericht Vernehmlassung ChemRRV
haltige Schaumlöschmittel im Ereignisfall für die Bekämpfung von Bränden mit polaren brennbaren Flüssigkeiten aus Sicherheitsgründen unverzichtbar sind und gleichwertige Ersatzstoffe heute nicht verfügbar sind.
Der Regelungsvorschlag deckt sich mit den Empfehlungen im Leitfaden für die gute Praxis des US-amerikanischen Wirtschaftsverbands «Fire Fighting Foam Coalition». An der Tagung des Überprüfungsauschusses des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe im Jahr 2017 wurde diese Empfehlung von Schweizer Vertretern der globalen Industrieorganisation «FluoroCouncil» bekräftigt. Es wird angenommen, dass heute mit fluorhaltigen Feuerlöschschäumen geübt wird, die auch im Ernstfall zum Einsatz kommen. Für die Suche nach geeigneten Übungsschäumen ohne Fluortenside wird den Betroffenen eine Übergangsfrist bis zum 1. Juni 2020 gewährt.
4.11.3 Fluoralkylsilanole und ihre Derivate
Zubereitungen aus Fluoralkylsilanolen und organischen Lösungsmitteln werden eingesetzt, um Oberflächen wasser-, schmutz- und ölabweisende Eigenschaften zu verleihen. Bei der Verwendung können diese Zubereitungen entweder auf die zu behandelnden Oberflächen aufgesprüht oder mittels eines Tuchs oder Pinsels aufgebracht werden.
Aus Gründen des Verbraucherschutzes soll die inhalative Exposition von privaten Anwendern gegenüber Zubereitungen aus Fluoralkylsilanolen und organischen Lösungsmitteln verringert werden. Ein Gesundheitsrisiko ergibt sich bei der Verwendung von Zubereitungen mit Fluoralkylsilanolen nur dann, wenn diese zusammen mit organischen Lösungsmitteln in die Bronchiolen gelangen und Hydrolyse- bzw. Kondensationsprodukte bilden. Aus diesem Grund bezieht sich das vorgesehene Verbot nur auf die Abgabe von Sprühpackungen, die Fluoralkylsilanole und organische Lösungsmittel enthalten, an die breite Öffentlichkeit. Demzufolge sind solche Sprühpackungen mit der Aufschrift «Nur für gewerbliche Anwender» zu versehen.
Der Regelungsentwurf entspricht materiell dem von den RAC und SEAC verabschiedeten Entwurf für eine Beschränkung der Abgabe an die breite Öffentlichkeit in der EU31. Dies trifft auch auf die Definition von Fluoralkylsilanolen und ihrer Derivate als Stoffe mit dem Strukturelement C6F13(C2H4)Si(OH)n(OX)3−n mit 0 ≤ n ≤ 3 (X: jede Alkylgruppe) zu. Verbraucherschutz-motivierte EU-Verbote sollen schnellstmöglich auch in der Schweiz umgesetzt werden.
Für die EU wurde geschätzt, dass rund 20 – 200 kg Fluoralkylsilanole in vom Verbot betroffenen Artikeln zum Einsatz kommen, was etwa 6800 – 100‘000 für die breite Öffentlichkeit bestimmte Sprühpackungen mit einer Zubereitung aus Fluoralkylsilanolen und organischen Lösungsmitteln entspricht. Anhand der Bevölkerungsgrösse auf die Schweiz umgerechnet sind dies etwa 0,2 – 2 kg Fluoralkylsilanole bzw. 60 – 900 Sprühpackungen. Bei einem angenommenen Verkaufspreis von 20 – 30 Franken und in der Lieferkette anfallenden Kosten von 50 Prozent kann von einem Jahresumsatz in der Grössenordnung von 600 – 14‘000 Franken ausgegangen werden.
4.12 Stoffe nach Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Anhang 1.17)
Die Praxiserfahrung hat gezeigt, dass eine Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen, für welche in der EU oder der Schweiz eine Zulassung erteilt worden ist, mit der EU-Zulassungsnummer oder der Schweizer Bewilligungsnummer nicht notwendig ist. Die Vorschrift wird ersatzlos aufgehoben.
Eine weitere Änderung in Anhang 1.17 betrifft die Aktualisierung der Fussnoten der EU-Erlasse über Human- und Tierarzneimittel, deren Primärverpackungen ggf. unter Verwendung von Phthalaten hergestellt werden dürfen. Die Ausnahme soll für dieselben
31 Committee for Risk Assessment (RAC), Committee for Socio-economic Analysis (SEAC): Background document to the Opinion on the Annex XV dossier proposing restrictions on (3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-tridecafluorooctyl)silanetriol and any of its mono-, di- or tri-O-(alkyl) derivatives, 15. Juni 2017. 24/41 054.11-00025/00005/00002/R125-0138