Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 41 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 Erläuternder Bericht Vernehmlassung ChemRRV

verabschiedeten Entwurf für eine Beschränkung der oben genannten vier Phthalate in Gegenständen.

Die Regelung ist so ausgestaltet, dass sie über funktionale Kriterien alle Phthalate enthaltenden Gegenstände erfasst, die zu kritischen Expositionen führen können. Ihr Inverkehrbringen wird verboten. Als Phthalat enthaltend gilt ein Gegenstand gemäss Ziffer 1 Absatz 2, wenn er oder ein Teil davon im weichmacherhaltigen Material einen Massengehalt von 0.1 Prozent oder mehr an Phthalaten nach Ziffer 1 Absatz 1 enthält. Massgebend ist dabei die Summe aller vier geregelten Phthalate.

In den Geltungsbereich fallen gemäss Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe a Gegenstände, deren Phthalat enthaltendes Material in den Mund genommen werden kann oder wenn es in längerem Kontakt mit der menschlichen Haut oder der Schleimhaut ist. Längerer Kontakt mit der menschlichen Haut liegt gemäss Ziffer 1 Absatz 3 vor, wenn die Haut unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen pro Tag während zehn Minuten ununterbrochen oder während 30 Minuten insgesamt in Kontakt mit einem Phthalat enthaltenden Gegenstand ist.

Gemäss Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe b ist auch das Inverkehrbringen von Phthalat enthaltenden Gegenständen verboten, die in Innenräumen verwendet oder gelagert werden, in denen unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen Personen anwesend sind, welche die Phthalate einatmen können. Ein Innenraum umfasst gemäss Ziffer 1 Absatz 4 jeden Raum, in dem unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen Personen anwesend sind und durch Einatmen exponiert sein können. Darunter fallen insbesondere Wohnungen, Wohnhäuser, Wohnwagen, Spitäler Restaurants, Bürogebäude sowie Transportmittel wie Bahnwagen, Fahrzeuge und Flugzeuge.

Analog zur EU ist der vorliegende Entwurf in der Schweiz als Auffangregelung ausgestaltet. Bestehende Anforderungen an diverse Phthalat enthaltende Gegenstände gelten weiterhin uneingeschränkt. Hierzu gehören gemäss Ziffer 2 Absatz 2 die Bestimmungen der ChemRRV für Elektro- und Elektronikgeräte. Ebenfalls von der Regelung ausgenommen sind gemäss Ziffer 3 Phthalat enthaltende Gegenstände, für die spezialrechtliche Anforderungen gestützt auf die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV; SR 817.07) erlassen worden sind. Hierzu gehören Bedarfsgegenstände (Kontakt mit Lebensmitteln) nach der Verordnung des EDI über Bedarfsgegenstände (Bedarfsgegenständeverordnung; SR 817.023.21), Spielzeuge nach der Verordnung des EDI über die Sicherheit von Spielzeug (Spielzeugverordnung, VSS; SR 817.023.11) sowie Gegenstände für Säuglinge und Kleinkinder nach der Verordnung des EDI über Gegenstände für den Humankontakt (SR 817.023.41).

In Ziffer 4 werden abgestimmt auf den europäischen Regelungsentwurf für folgende Gegenstände weitere Ausnahmen vom Verbot nach Ziffer 2 Absatz 1 aufgeführt:

 Messgeräte für Laborzwecke sowie Teile von solchen Messgeräten;

 Primärverpackungen von Arzneimitteln, die unter die Verordnung (EG) Nr. 726/200433, die

Richtlinie 2001/82/EG34 und/oder die Richtlinie 2001/83/EG35 fallen;

 Medizinprodukte, die unter die Medizinprodukteverordnung (MepV; SR 812.213) fallen

sowie Komponenten für solche Produkte.

33 Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur, ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1027/2012, ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 38.

34 Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel, ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14.

35 Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel. ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/745, ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1. 26/41 054.11-00025/00005/00002/R125-0138