Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 41 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 Erläuternder Bericht Vernehmlassung ChemRRV

 Gegenstände in Innenräumen, die ausschliesslich von beruflichen Verwendern an

industriellen oder landwirtschaftlichen Arbeitsplätzen verwendet werden.

Für das Inverkehrbringen von Luft- und Kraftfahrzeugen, ihren Bau- oder Ersatzteilen gelten die Übergangsbestimmungen in Ziffer 5 Buchstabe a: Danach dürfen Militärluftfahrzeuge und für diese bestimmte Bauteile Phthalate enthalten, wenn sie bis zum 1. Juni 2022 hergestellt werden (Ziff. 5 Bst. a Nr. 1). Zivile Luftfahrzeuge und für diese bestimmte Bauteile profitieren von einer Ausnahme, wenn für die Luftfahrzeuge vor dem 1. Juni 2022 Musterzulassungen ausgestellt, Konstruktionsgenehmigungen erteilt oder Lufttüchtigkeitszeugnisse ausgestellt worden sind (Ziff. 5 Bst. a Nr. 2)36. Bei Kraftfahrzeugen und ihre Bauteilen gilt das Verbot nicht für Fahrzeuge, wenn sie in der Schweiz oder einem Mitgliedsstaat der EU oder EFTA bis zum 1. Juni 2024 erstmals in Verkehr gebracht werden (Ziff. 5 Bst.a Nr. 3). Desweitern wird ermöglicht, dass defekte phthalathaltige Bauteile von Luft- und Kraftfahrzeugen mit phthalathaltigen Ersatzteilen repariert werden können (Ziff. 5 Bst. a Nr. 4)37. Für alle übrigen Gegenstände gilt das Verbot laut Ziffer 5 Buchstabe b nicht, wenn sie bis zum 1. Juni 2022 erstmals in Verkehr gebracht werden.

Die Empfehlung des SEAC enthält in Kapitel B.3.332 eine ausführliche Kosten-Nutzen Analyse unter Berücksichtigung verschiedenster Faktoren. Die Europäische Kommission hat keine Zulassungen erteilt für die Verwendung von Phthalaten zur Herstellung von phthalathaltigen Gegenständen, welche in den Geltungsbereich der vorgeschlagenen Beschränkung fallen. Somit sind in Europa (und auch in der Schweiz, wo gleiches gilt) ausschliesslich importierte Gegenstände aus Drittstaaten von dieser Beschränkungsregelung betroffen. Die SEAC hält fest, dass die aus den vorgeschlagenen Massnahmen resultierenden Vorteile (Verhinderung von neuen Fällen von Unfruchtbarkeit) die mit der Einführung der Regelung verbundenen Kosten überwiegen und die Massnahmen insgesamt auch aus sozio-ökonomischer Sicht gerechtfertigt sind. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass das Kosten-Nutzen-Verhältnis der neu vorgeschlagenen Regulierung in der Schweiz nicht ebenso vorteilhaft ist wie in der EU.

4.14 Cyclische Siloxane, D4 und D5 (Anhang 2.2)

Die cyclischen Siloxane Octamethylcyclotetrasiloxan (D4, CAS-Nr. 556-67-2) und Decamethylcyclopentasiloxan (D5, CAS-Nr. 541-02-9) erfüllen die Kriterien für persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe (D4), bzw. sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe (D4 und D5) nach Anhang XIII der REACH-Verordnung18. Die in hohen Tonnagen produzierten Siloxane werden vor allem als Monomere bei der Herstellung von Silikonpolymeren verwendet, finden jedoch auch Einsatz in kosmetischen Mitteln, hauptsächlich in solchen, die nach der Verwendung auf dem Körper verbleiben (leave-on), aber auch in solchen, die bei der Verwendung wieder entfernt werden (rinse-off oder wash- off). Der vorliegende Entwurf zu Beschränkungen von D4 und D5 hat zum Ziel, aquatische Organismen vor einer Exposition gegenüber D4 und D5 zu schützen und betrifft aus diesem Grunde nur abwaschbare kosmetische Mittel. Trotz Eliminationsraten von über 90 Prozent der Stoffe in Abwasserreinigungsanlagen durch Verflüchtigung in die Luft und Adsorption an den Klärschlamm haben Abschätzungen in der EU ergeben, dass aufgrund des hohen Verbrauchs besonders von D5 in Wash-off-Produkten nicht vernachlässigbare Gewässereinträge dieses vPvB-Stoffes stattfinden. Mit dem Einbezug von D4 soll vermieden werden, dass D5 mit D4 substituiert wird.

36 Ein zivilies Luftfahrzeug bezeichnet ein Luftfahrzeug, das entsprechend einer nach der Verordnung (EU) Nr. 216/2008 ausgestellten Musterzulassung oder einer nach den nationalen Vorschriften eines Vertragsstaats der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ICAO erteilten Konstruktionsgenehmigung produziert worden ist, oder für das ein Lufttüchtigkeitszeugnis von einem ICAO-Vertragsstaat nach Anhang 8 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt ausgestellt worden ist (Ziff. 1 Abs. 5 Entwurf Anh. 1.18).

37 Für die Verwendung von Phthalaten zur Herstellung der Ersatzteile gelten die Bestimmungen von Anhang 1.17 ChemRRV . 27/41 054.11-00025/00005/00002/R125-0138