Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 41 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 Erläuternder Bericht Vernehmlassung ChemRRV

Die vorgesehenen Beschränkungen für D4 und D5 (Ziff. 2 Abs. 6) entsprechen materiell denjenigen der Verordnung (EU) 2018/3538 zur Änderung von Anhang XVII REACH- Verordnung18. Der bisherige Titel des Anhangs 2.2 Reinigungs- und Desordorierungsmitel wird geändert und lautet neu «Reinigungsmittel, Desodorierungsmittel und kosmetische Mittel». Die Beschränkungen für D4 und D5 sollen am 1. Juni 2021 in Kraft treten.

Die in der EU vorgenommene Regulierungsfolgenabschätzung umfasste Kosten für die Rohmaterialien, die Umformulierung der Produkte sowie Wohlfahrtsverluste durch verminderte Produktleistungen. Die errechneten Mehrkosten betrugen zwischen 7.6 und 106 Millionen Euro pro Jahr. Für die Regulierungskosten in der Schweiz wird näherungsweise von 2 Prozent dieses Betrags ausgegangen; danach betragen sie 180‘000 – 2‘500‘000 Franken pro Jahr. Demgegenüber steht ein nach einer Methode zur Messung der Zahlungsbereitschaft errechneter Umweltnutzen in der EU in der Höhe von 650 Millionen Euro pro Jahr (15‘000‘000 Franken in der Schweiz) zu Buche39.

4.15 Lösungsmittel (Anhang 2.3)

4.15.1 Methanol

Methanol wird als Lösungsmittel, Enteisungs- und Frostschutzmittel (Schmelzpunkt: -98° C) in Scheibenwaschmitteln und -frostschutzmitteln eingesetzt. Wegen der breiten Verfügbarkeit und aufgrund des verhältnismässig geringen Preises werden diese Produkte in einigen Ländern und Regionen vor allem von alkoholabhängigen Personen missbräuchlich eingenommen. Auch Vergiftungsfälle nach unbeabsichtigter Einnahme, insbesondere durch Kinder, sind bekannt. Methanol (CAS-Nr. 67-56-1) ist nach der CLP-Verordnung23 eingestuft als Acute Tox. 3 und STOT SE 1. Die Einnahme kritischer Mengen von Methanol kann Sehstörungen und schwere Schädigungen des Sehnervs mit anschliessender Erblindung verursachen und kann als Folge einer Atemlähmung auch zum Tod führen.

Vor diesem Hintergrund hat Polen 2015 ein Dossier für eine Beschränkung ausgearbeitet. Während des Beschränkungsverfahrens auf europäischer Ebene hat sich gezeigt, dass einige Länder stark, andere vereinzelt und einige gar nicht von der Missbrauchsproblematik betroffen sind. Sowohl der RAC wie auch der SEAC haben der Kommission aber europaweite Massnahmen zu Methanol enthaltenden Scheibenwaschmitteln und -frostschutzmitteln empfohlen (i) um die aus der missbräuchlichen Einnahme resultierenden Vergiftungsfälle zu reduzieren, (ii) das Risiko der Vergiftungsfälle durch unbeabsichtigte Einnahme (insbesondere durch Kinder) zu reduzieren und (iii) um harmonisierte Bedingungen im Binnenmarkt zu gewährleisten. Derzeit gibt es unterschiedliche Regelungen zu Methanol in verschiedenen Mitgliedstaaten. Der vom REACH Committee im November 2017 bereits genehmigte Vorschlag der Kommission sieht deshalb in der EU eine Beschränkung des Inverkehrbringens für die obgenannten Produkttypen vor, wenn sie 0,6Prozent oder mehr Methanol enthalten. Details zur Ableitung des Grenzwertes sind zu finden in den Empfehlungen des RAC40. Weniger gefährliche Alternativen wie bspw. Ethanol und Isopropanol werden in der Praxis bereits häufig verwendet.

Die missbräuchliche Einnahme von methanolhaltigen Scheibenwaschmitteln und -frostschutzmitteln ist in der Schweiz derzeit kein Thema. Bisherige Erfahrungen aus der Marktkontrolle zeigen, dass insbesondere Scheibenfrostschutzmittel nicht auf Basis von Methanol formuliert sind. Durch die neue Regelung im EWR und die dadurch entstehende

38 Verordnung (EU) 2018/35 der Kommission vom 10. Januar 2018 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Octamethylcyclotetrasiloxan („D4“) und Decamethylcyclopentasiloxan („D5“). ABl. L 6 vom 11.1.2018, S. 45.

39 Committee for Risk Assessment (RAC), Committee for Socio-economic Analysis (SEAC): Opinion on an Annex XV dossier proposing restrictions on Octamethylcyclotetrasiloxane, Decamethylcyclopentasiloxane, 9 June 2016.

40 Committee for Risk Assessment (RAC), Committee for Socio-economic Analysis (SEAC): Opinion on an Annex XV dossier proposing restrictions on Methanol, 11 March 2016. 28/41 054.11-00025/00005/00002/R125-0138