Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 41 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 Erläuternder Bericht Vernehmlassung ChemRRV
Dynamik, kann sich aber die Situation in der Schweiz verändern. Die im Rahmen dieser Revision vorgeschlagene Regelung soll deshalb insbesondere gewährleisten, dass (i) auch künftig keine Scheibenwaschmittel und -frostschutzmittel mit kritischen Methanolgehalten in Verkehr gebracht werden, (ii) das Schutzniveau in der Schweiz gleichwertig ist wie im EWR und (iii) das Risiko für Vergiftungen durch unbeabsichtigte Einnahme (vor allem durch Kinder) weiterhin gering gehalten wird. Damit diese Ziele erreicht werden können, muss der Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regelung auf die gewährte Abverkaufsfrist im europäischen Binnenmarkt abgestimmt sein (dafür vorgesehen sind 12 Monate). Die Regelung soll in der Schweiz zeitgleich wie in der EU in Kraft gesetzt werden, d. h. ohne längere Abverkaufsfrist.
4.15.2 In der Luft stabile Stoffe
Die bestehenden besonderen Kennzeichnungsvorschriften für Behälter, die in der Luft stabile Stoffe enthalten (Ziff. 4.3), werden den diesbezüglichen Regelungen der Europäischen F- Gas-Verordnung12 angepasst. Dies erleichtert den freien Handel der entsprechenden Produkte. Damit betroffene Schweizer Firmen genügend Zeit haben für die Anpassung der Kennzeichnung, ist eine Übergangsfrist von einem Jahr vorgesehen (bis 31. Mai 2020), während der die Kennzeichnung sowohl nach altem als auch nach neuem Recht zulässig ist (Ziff. 6).
4.15.3 Weitere Änderungen
Weitere Änderungen in Anhang 2.3 betreffen die Sprachenanforderungen der besonderen Kennzeichnung für den Glykolether DEGBE enthaltende Farben, für Cyclohexan enthaltende Kontaktklebstoffe und Dichlormethan enthaltende Farbabbeizer. Die Anforderungen werden dahingehend reduziert, dass die Aufschriften nur noch in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Abgabeortes abgefasst werden müssen. Eine Kennzeichnung in zwei oder mehr Amtssprachen wie nach bisherigem Recht bleibt weiterhin möglich.
4.16 Biozidprodukte (Anhang 2.4)
4.16.1 Ausnahmen vom Verwendungsverbot für mit teerölhaltigen Holzschutzmitteln behandeltes Holz
Die Verwendung von Holz, das mit teerölhaltigen Holzschutzmitteln behandelt wurde, ist seit 2001 aus Gesundheits- und Umweltschutzgründen nur für wenige Ausnahmen zulässig. Dies ergibt sich aus der Einstufung des heute einzigen für teerölhaltige Holzschutzmittel zulässigen Wirkstoffes, des Kreosots, welches als kanzerogen und mutagen sowie persistent, bioakkumulativ und toxisch eingestuft ist. Diese Einstufung führt dazu, dass Kreosot die Voraussetzungen für einen Substitutionskandidaten gemäss Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt. Somit ist Kreosot nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h VBP ein zu ersetzender Wirkstoff, weshalb teerölhaltige Holzschutzmittel nur zugelassen werden dürfen, wenn es keine geeigneten Alternativen gibt.
Aus diesem Grund sollen mit der neuen Regelung die Ausnahmen für die folgende Verwendungsbereiche für Holz, das mit teerölhaltigen Holzschutzmitteln behandelt wurde, wegfallen: Hang- und Lawinenverbauungen, Lärmschutzwände, Weg- und Strassenbefestigungen, Sockelbereiche von Leitungsmasten und weitere Anlagen, die einem vergleichbaren Zweck dienen. Holz, das mit teerölhaltigen Holzschutzmitteln behandelt ist, die den Anforderungen nach Anhang 2.4 Ziffer 1.3 Absatz 1 ChemRRV entsprechen, darf neu nur noch für Gleisanlagen verwendet werden.
In der Praxis hat diese Änderung keine Auswirkungen, da seit Februar 2017 teerölhaltige Holzschutzmittel nur noch für die Behandlung von Bahnschwellen zugelassen sind. Im Vorfeld dieses Zulassungsentscheids wurde festgestellt, dass in der Schweiz kein Holz mehr mit teerölhaltigen Holzschutzmitteln für andere, heute noch als Ausnahme erlaubte Verwendungen behandelt wird. Für Leitungsmasten, Hang- und Lawinenverbauungen, Strassenverbauungen und Lärmschutzwände können unbehandelte oder mit anderen
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