Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 41 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 Erläuternder Bericht Vernehmlassung ChemRRV

4.17 Pflanzenschutzmittel (Anhang 2.5)

Die besondere Kennzeichnungsvorschrift wird in Ziffer 2 Absatz 3 in Satz 2 dahingehend geändert, dass die Information, wonach die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Dächern und Terrassen, auf Lagerplätzen, auf und an Strassen, Wegen und Plätzen, auf Böschungen und Grünstreifen entlang von Strassen und Gleisanlagen verboten ist, nur noch in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Abgabeortes abgefasst werden muss. Eine Kennzeichnung in zwei oder mehr Amtssprachen wie nach bisherigem Recht bleibt weiterhin möglich.

4.18 Kunststoffe, deren Monomere und Additive (Anhang 2.9)

Die besonderen Kennzeichnungsvorschriften für Recycling-PVC enthaltende Zubereitungen und Gegenstände sowie für Methylendiphenyl-Diisocyanat enthaltende Zubereitungen werden in Ziffer 4 Absatz 4 dahingehend geändert, dass als Mindestanforderung festgelegt wird, dass die Information und Aufschriften in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Abgabeortes abgefasst werden müssen. Eine Kennzeichnung in zwei oder mehr Amtssprachen wie nach bisherigem Recht bleibt weiterhin möglich.

4.19 Kältemittel (Anhang 2.10)

Anhang 2.10 wurde aufgrund des weiterentwickelten Stands der Technik umfassend überarbeitet. Für die Vorabklärungen zum aktuellen Stand der Technik kam eine Arbeitsgruppe zum Einsatz, bestehend aus Vertretern von Branchenverbänden, Kantonen, Bundesbehörden sowie unabhängigen Experten.

Die Definitionen in Ziffer 1 werden ergänzt und präzisiert. Insbesondere wird in Absatz 5 die bisherige Gleichstellung von Umbau und Inverkehrbringen von Anlagen gemäss der heutigen Praxis konkretisiert. Neu wird auch die Anpassung bestehender Anlagen zur Steigerung ihrer Energieeffizienz oder Reduktion der Gesamtemissionen ermöglicht. Weiterhin wird die Liste der Kühlanwendungen ergänzt durch die neu eingeführte Definition der „Tiefkühlung“, welche für die angepasste Regelung in Ziffer 2.1 Absatz 3 Buchstabe b relevant ist.

Die bestehenden Verbote in Ziffer 2.1 Absatz 2 bezüglich Geräten und Anlagen, die mit in der Luft stabilen Kältemitteln betrieben werden, werden gemäss der Entwicklung des Standes der Technik ergänzt durch:

 ein Verbot von Kühl- und Gefriergeräten im Gewerbebereich (neu Buchstabe b): in

diesem Verwendungsbereich gibt es auf dem Markt für sämtliche Anwendungen Alternativen ohne in der Luft stabile Kältemittel (Bericht des Bundesamtes für Energie42, Abklärung des BAFU im Oktober 2017 bei mehreren Herstellerfirmen). Für die notwendigen Anpassungen auf der Seite der Wartungsfirmen ist eine Übergangsregelung vorgesehen: das Verbot des Imports und des erstmaligen Inverkehrbringens soll am 1. Januar 2020 in Kraft treten, zeitgleich mit dem Verbot in der EU für das Inverkehrbringen der entsprechenden Geräte, die ein Kältemittel mit einem relativen Treibhauspotenzial (global warning potential, GWP) über 2500 verwenden43; das Verbot der Abgabe an Dritte soll am 30. Juni 2020 in Kraft treten.

 ein Verbot für Haushaltsgeräte mit Wärmepumpen, insbesondere Geräte zum

Entfeuchten und Trocknen (neu in Buchstabe c), sofern es nach dem Stand der Technik Alternativen gibt: für diesen Verwendungsbereich wird die bisherige Bezeichnung („Geräte

Vorsicht vor Herbiziden - Für eine umweltfreundliche Unkrautbekämpfung. Amt für Umwelt AfU Staat Freiburg. Mai 2014 Pflanzenschutzmittel im Hausgarten und Liegenschaftsunterhalt (www.bafu.admin.ch > Themen >Thema Chemikalien > Dossiers > Pflanzenschutzmittel > In Hausgarten und Liegenschaftsunterhalt.

42 Steckerfertige Gewerbekühlgeräte: Aktuelle Situation, Sparpotenziale, Empfehlungen für Massnahmen. Bundesamt für Energie, 28. Juli 2015.

43 EU 517/2014, Anhang III. Ab 1. Januar 2022 gilt das Inverkehrbringensverbot in der EU auch für Geräte mit Kältemitteln mit einem GWP über 150. 31/41 054.11-00025/00005/00002/R125-0138