Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 41 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 Erläuternder Bericht Vernehmlassung ChemRRV

Holzschutzmitteln behandelte Hölzer eingesetzt werden. Zudem stehen Alternativen aus anderen Materialien zur Verfügung. Für die neu nicht mehr erlaubten Verwendungen sind Übergangsfristen vorgesehen (Ziff. 7 Abs. 3). Die Verwendungsverbote gelten nicht für behandeltes Holz, das bis zum 1. Juni 2019 abgegeben worden ist und bis zum 1. Juni 2021 der jeweiligen künftig nicht mehr erlaubten Verwendung zugeführt wird.

Die weiterhin bestehende Ausnahme für Gleisanlagen ist vorläufig gerechtfertigt. Auch wenn heute bei Neubauten und grösseren Umbauten von Gleisanlagen vorwiegend Beton- oder Stahlschwellen verwendet werden, kann auf Holzschwellen in bestimmten Situationen bisher noch nicht verzichtet werden. Dazu gehören Weichen, Rangieranlagen und bestimmte Untergründe. Chemische Alternativen zu teerölhaltigen Holzschutzmitteln sind zwar verfügbar, aber bisher ist noch nicht ausreichend geprüft worden, ob damit behandeltes Holz eine vergleichbare Lebensdauer hat wie Holz, das mit teerölhaltigen Produkten behandelt worden ist.

4.16.2 Anwendungen von Algen- und Moosentfernern auf Wegen und Plätzen

Die Verwendung von Herbiziden, einer Kategorie von Pflanzenschutzmitteln, auf Dächern und Terrassen, auf Lagerplätzen, auf und an Strassen, und auf Wegen und Plätzen ist seit 2001 verboten (Ziff. 1.1 Abs. 2), weil keine für den Stoffrückhalt und -abbau geeignete mikrobiell aktive Bodenschicht zur Verfügung steht. Die Wirkstoffe werden auf solchen befestigten Unterlagen durch Regen leicht aus- und abgewaschen und gelangen über die Kanalisation und Kläranlagen in die Oberflächengewässer oder können ins Grundwasser versickern. In der Schweiz ist das Grundwasser die Hauptquelle für die Trinkwasseraufbereitung.

Biozide waren bisher diesem Verwendungsverbot nicht unterworfen. Dies führte dazu, dass mehrere Biozidprodukte der Produktart 2 (Algenbekämpfungsmittel) und Produktart 10 (Schutzmittel für Baumaterialien) spezifisch für die für Herbizide verbotenen Anwendungsbereiche angepriesen werden. Es handelt sich dabei um Produkte, die präventiv gegen Algen und Moose oder zu deren Bekämpfung eingesetzt werden. Der Verkauf solcher Biozidprodukte für diese Anwendung untergräbt die Anstrengungen, die Belastung von Grundwasser und Oberflächengewässern aus diesen Anwendungsbereichen zur reduzieren. Im Verkauf ist die Unterscheidung zwischen Biozidprodukten und Pflanzenschutzmittel nicht immer einfach, und für die Verbraucher ist weder die Differenzierung noch die unterschiedliche Regelung nachvollziehbar.

Mit dem Verbot der Verwendung von bestimmten Biozidprodukten der Produktarten 2 und 10 auf Dächern und Terrassen, auf Lagerplätzen, auf und an Strassen, und auf Wegen und Plätzen soll diese Regelungslücke geschlossen werden und der Eintrag von Biozidwirkstoffen in das Grundwasser und die Oberflächengewässer durch solche Anwendungen verhindert werden. Für die Verbraucher und für den Vollzug der Kantone wird die Situation mit der neuen Regelung einfacher, da die gleichen Verbote sowohl für Herbizide als auch für Biozide gelten. Mit der neuen Regelung wird der unbefriedigende Zustand, dass Biozide und Pflanzenschutzmitteln für praktisch gleiche Anwendungen verschieden behandelt werden, aufgehoben und der Schutz der Oberflächengewässer und der Trinkwasserressourcen verbessert. Die Kennzeichnungspflicht für Biozidprodukte wird analog zu der geltenden Regelung für Herbizide angepasst.

Für die Bekämpfung von unerwünschtem Bewuchs auf den oben genannten Flächen bestehen bereits Alternativen. Gemeinden, Kantone und der Bund haben schon aufgrund des bestehenden Herbizidverbots umweltfreundliche Methoden zur Unkrautbekämpfung vorgestellt41, welche sowohl vorbeugende Massnahmen als auch mechanische und thermische Verfahren zur Bekämpfung von Unkräutern, Algen und Moosen umfassen.

41 Verwendungsverbote für Unkrautvertilgungsmittel auf und an Strassen, Wegen, Plätzen, Terrassen und Dächern. Faktenblatt August 2013. Bundesamt für Umwelt (BAFU). Herbizide - verboten aus gutem Grund. Stiftung Praktischer Umweltschutz Schweiz (Pusch). 30/41 054.11-00025/00005/00002/R125-0138