Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 41 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 Erläuternder Bericht Vernehmlassung ChemRRV
vorgeschrieben wird. Dies gilt für alle Plus-, Minus- oder kombinierbare Plus-Minus-Kühlanlagen. Der neue Grenzwert bezweckt, hohe Kältemittelemissionen aus kleineren Kälteanlagen mit übergrossen Füllmengen zu unterbinden.
Die besonderen Kennzeichnungsvorschriften gemäss Ziffer 2.3bisAbsätze 2 und 3 für Anlagen und Geräten, die in der Luft stabile Kältemittel enthalten, werden den einschlägigen Regelungen der Europäischen F-Gas-Verordnung12 angepasst. Dies erleichtert den freien Handel der entsprechenden Produkte. Damit betroffene Schweizer Firmen genügend Zeit haben für die Anpassung der Kennzeichnung von Geräten und Anlagen, ist eine Übergangsfrist von einem Jahr vorgesehen, während der die Kennzeichnung sowohl nach altem als auch nach neuem Recht zulässig ist (Ziff. 7 Abs. 3).
Neu soll ab 1. Januar 2020 ein Nachfüllverbot für neue Kältemittel mit einem Treibhauspotential von 2500 oder mehr in Anlagen mit einer Füllmenge von 40 Tonnen CO2- Äquivalent oder mehr gelten (Ziff. 3.3). Ab 1. Januar 2030 soll dieses Verbot auch für regenerierte Kältemittel mit einem Treibhauspotential von 2500 oder mehr gelten (Ziff. 7 Abs. 5). Diese Verbote entsprechen den einschlägigen Regelungen in der europäischen F-Gas-Verordnung. Diese Harmonisierung ist besonders relevant, da unterschiedliche Regelungen dazu führen würden, dass in der EU verbotene Kältemittel in die Schweiz importiert würden und vermehrt zum Einsatz kämen.
Die Vorgaben für die Dichtigkeitskontrolle werden dem geltenden EU-Recht angeglichen. Als zusätzliches Kriterium muss die Dichtigkeitskontrolle durchgeführt werden für Geräte und Anlagen mit in der Luft stabilen Kältemitteln, deren Füllmenge mehr als 5 Tonnen CO2- Äquivalenten entspricht (Ziff. 3.4 Abs. 1 Bst. b). Die bestehenden Regelungen nach der bisherigen Ziffer 3.4 Absatz 1 Buchstaben a und b bleiben erhalten (neu unter Bst. a und c).
Änderungen sollen auch bezüglich der Meldepflicht erfolgen:
In Ziffer 5.1 (bisher Ziffer 5) Abschnitt 2 Buchstabe b werden neu folgende für die
Meldung einer Anlage erforderliche Angaben aufgeführt: der Name der Inhaberin der Anlage sowie Name und Firma der Fachperson, welche mit der Inbetriebnahme beauftragt wurde. Diese Angaben wurden aus praktischen Gründen auch bisher schon über das Anmeldeformular erfasst und erfordern daher keine Nachreichung von Daten bereits gemeldeter Anlagen.
Die Meldepflicht wird auf alle stationären Anlagen mit fluorierten Kältemitteln ausgeweitet.
Einige neu auf dem Markt verfügbare fluorierte Kältemittel, welche weder ozonschichtabbauend noch in der Luft stabil sind, bilden stabile Abbauprodukte mit toxischer Wirkung auf Wasserorganismen. Wenn auch gemäss heutigem Stand der Forschung die Konzentrationen in Oberflächengewässern aufgrund der vorhersehbaren Einsatzmenge unterhalb der toxikologischen Schwellenwerte bleiben sollten, ist eine Beobachtung der Entwicklung gemäss dem Vorsorgeprinzip geboten und wird auch durch Artikel 46 Absätze 2–3 Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01)45 abgestützt.
Eine neue Ausnahme zu dieser Meldepflicht wird mit Ziffer 5.2 für solche Anlagen
eingeführt, die der Landesverteidigung dienen.
45 „Der Bundesrat oder die Kantone können anordnen, dass Verzeichnisse mit Angaben über […] die Art, Menge und Beurteilung von Stoffen und Organismen geführt, aufbewahrt und den Behörden auf Verlangen zugestellt werden.“ (Art. 46 Abs. 2 USG); „Der Bundesrat kann anordnen, dass Angaben gemacht werden über Stoffe oder Organismen, welche die Umwelt gefährden können oder erstmals in Verkehr gebracht werden sollen.“ (Art. 46. Abs. 3 USG); vgl. auch Text der Botschaft zum USG von 1979. 33/41 054.11-00025/00005/00002/R125-0138