Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/35: 13.430 n Rickli Natalie. Haftung bei bedingten Entlassungen und Strafvollzugslockerungen · 15 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung 13.430

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.267309 / 250.1/2018/00001

entsprechen, solange sie im Katalog nach Artikel 64 Absatz 1 StGB enthalten ist. Bei der Prüfung einer Vollzugsöffnung müsste die Behörde demnach die Gefahr der möglichen Begehung einer Vielzahl von Delikten beurteilen. Entsprechend dürfte sich kaum eine verlässliche Rückfallprognose stellen lassen und die Behörde würde die Möglichkeit einer bedingten Entlassung nicht einmal mehr in Erwägung ziehen. Mehr Rechtssicherheit hätte geschaffen werden können, wenn anstelle der im Vorentwurf verwendeten Formulierung «eine solche Tat begeht» die Formulierung «eine Tat wie die Anlasstat begeht» verwendet worden wäre.

3.4.24 Verhältnis zur adhäsionsweisen Zivilklage

Ein Teilnehmer104 wirft die Frage zum Verhältnis der Staatshaftung gemäss dem Vorentwurf zur adhäsionsweisen Zivilklage nach Artikel 122 ff. der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) auf. Er fragt sich namentlich, ob Opfer der neuen Straftat weiterhin nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe b StPO privatrechtliche Ansprüche geltend machen können, die aus der Straftat abgeleitet werden, oder ob sie auf die Strafklage im Sinne von Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe a StPO beschränkt wären. Anders als dies den Anschein macht, könnten die Opfer durch den Vorentwurf schlechter gestellt werden als nach geltendem Recht.

3.4.25 Abschätzung der Folgen des Vorentwurfs

Ein Vernehmlassungsteilnehmer105 fordert eine vertiefte Untersuchung der Folgen der mit dem Vorentwurf eingeführten Haftung. Denn die Vollzugsbehörden könnten aus Furcht vor einer möglichen Staatshaftung auf die Gewährung von Vollzugsöffnungen verzichten oder weniger Öffnungen gewähren. Sie könnten im Gegenteil aber auch mehr Vollzugsöffnungen gewähren, weil sie davon ausgehen können, dass für die potenziellen Opfer auf jeden Fall gesorgt ist. Es ist deshalb unbedingt nötig, mehr über die Auswirkungen und finanziellen Folgen des geltenden Artikels 380a StGB zu erfahren, bevor über dessen Ausdehnung entschieden wird.

3.4.26 Alternative zum Vorentwurf

Ein Teilnehmer106 schlägt eine Alternative zum Vorentwurf vor für den Fall, dass die RK-N weiterhin die Auffassung vertritt, dass der Opferschutz allgemein gestärkt werden muss. Die Evaluation des Opferhilfegesetzes im Jahr 2015 hat ergeben, dass die gesetzliche Plafonierung der Entschädigung nach Artikel 20 Absatz 3 OHG für bestimmte Kategorien von Opfern besonders schwerer Straftaten zu tief angesetzt ist. Im Sinne eines verbesserten Opferschutzes wäre vielmehr diesen Empfehlungen Folge zu leisten und zu prüfen, ob nicht ein subsidiärer nationaler Garantiefonds zur Deckung der schwersten Entschädigungsfälle, in denen der tatsächliche Schaden die gesetzliche Plafonierung überschreitet und nicht anderweitig gedeckt ist, geschaffen werden könnte.

4 Einsichtnahme

Gemäss Artikel 9 des Vernehmlassungsgesetzes (VlG; SR 172.061) sind die Vernehmlassungsunterlagen, nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmer, und nach Kenntnisnahme durch die RK-N der Ergebnisbericht, öffentlich zugänglich. Die vollständigen Stellungnahmen können bei der RK-N eingesehen und unter folgender Adresse abgerufen werden: www.parlament.ch > Organe > Kommissionen > Sachbereichskommissionen > Kommissionen für Rechtsfragen > Berichte und Vernehmlassungen.

104 SO

105 SGHVR

106 ZH