Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/35: 13.430 n Rickli Natalie. Haftung bei bedingten Entlassungen und Strafvollzugslockerungen · 15 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung 13.430
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.267309 / 250.1/2018/00001
allem die Behörden und insbesondere die Strafvollzugsbehörden.93 Vielmehr könnte dies, namentlich durch den Rückgriff des Staates auf die Staatsangestellten, zur Auffassung verleiten, dass diese für den Schaden aufgrund des Rückfalls verantwortlich sind.94 Dies steht im Widerspruch zum Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit, dessen Erkenntnis ein wesentlicher Faktor für die Wiedereingliederung des Täters ist.95 Dies kann nicht der Sinn des Vorentwurfs sein.96
Es ist davon auszugehen, dass der Rückgriff auf den Straftäter die öffentliche Wahrnehmung, wonach vor allem das Gemeinwesen verantwortlich ist, nicht zu beeinflussen vermag.97
3.4.19 Verschleierung der eigentlichen Probleme
Indem die Initiative die Verantwortung für Rückfälle während Vollzugsöffnungen von Gesetzes wegen dem Staat zuweist, lenkt sie die öffentliche Wahrnehmung von den eigentlichen gesellschaftlichen Problemen ab und unterdrückt jede Diskussion über gesellschaftliche Fehlentwicklungen (z. B. über die Gründe, die zu Aggression führen).98
3.4.20 Nicht zustandegekommene Volksinitiative mit ähnlichen Zielen
Ein Vernehmlassungsteilnehmer99 erinnert daran, dass eine Volksinitiative mit dem Titel «Haftung für Rückfälle von Sexual- und Gewaltstraftätern» im Jahr 2014 mit ähnlichen Zielen wie denjenigen des Vorentwurfs nicht die nötige Unterschriftenzahl erreicht hat.
3.4.21 Sehr dünne Mehrheit in den zuständigen Kommissionen
Ein Teilnehmer100 begründet seine Ablehnung des Vorentwurfs mit der sehr dünnen Mehrheit in den Rechtskommissionen.
3.4.22 Anwendbarkeit des Vorentwurfs auf das Jugendstrafrecht
Ein Teilnehmer101 wünscht, dass die Frage geklärt wird, ob die mit dem Vorentwurf eingeführte Haftung auch auf das Jugendstrafrecht anwendbar ist (JStG; SR 311.1).
Zwei weitere Teilnehmer102 lehnen eine analoge Anwendung des Vorentwurfs im Rahmen des JStG ab, obwohl der geltende Artikel 380a StGB sinngemäss zur Anwendung kommt (Art. 1 Abs. 2 Bst. n JStG). Grundpfeiler des Jugendstrafgesetzes bilden gemäss Artikel 2 JStG der Schutz und die Erziehung von jugendlichen Straftätern. Die Ausgestaltung des Jugendstrafgesetzes als Täterstrafrecht bedeutet, dass sowohl die Sanktionierung wie auch die Ausgestaltung des Vollzuges individualisiert erfolgen müssen. Vollzugsöffnungen sind immanenter Teil dieses Systems. Sie sind aus pädagogischen Gründen und zur Verminderung der Rückfallgefahr notwendig. Der Vorentwurf könnte jedoch zur Folge haben, dass die bedingte Entlassung nicht mehr gewährt wird.
3.4.23 Beschränkung der Haftung auf Rückfälle im engeren Sinn
Ein Teilnehmer103 geht davon aus, dass sich die Kausalhaftung gemäss dem Vorentwurf auf Rückfälle beschränkt, in denen die neue Tat einen Bezug zur Tat aufweist, die zur Verurteilung geführt hat. Nach dem Wortlaut des Vorentwurfs muss die neue Tat nicht zwingend der ersten
93 AI, AR, BE, BS, GL, JU, LU, NE, NW, SH, SZ, VD, CLDJP, CP, DJS, KKLJV, SSK
94 NW, SO
95 JU, VS
96 SH
97 CP
98 DJS
99 VD
100 SP
101 BL
102 ZH, SVJ
103 ZH