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Vernehmlassung 2018/35: 13.430 n Rickli Natalie. Haftung bei bedingten Entlassungen und Strafvollzugslockerungen · 15 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung 13.430

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.267309 / 250.1/2018/00001

Bei einer Verabschiedung des Vorentwurfs käme es zur absurden Situation, dass die Kantone so oder so mit massiv steigenden Kosten rechnen müssten, entweder aus den neuen Staatshaftungsfällen oder aufgrund der neuen Haftplätze, die nötig wären, um diese Staatshaftungsfälle möglichst auszuschliessen.37

3.4.7 Bedrohung für die Sicherheit in den Vollzugseinrichtungen

Die restriktive Praxis bei der Gewährung von Vollzugsöffnungen könnte ferner zur Folge haben, dass die Inhaftierten ihre individuellen Bemühungen im Hinblick auf bessere Bedingungen vermindern und ihre Motivation, die Regeln für das Leben in Haft zu beachten, verlieren.38 Insbesondere die Insassen mit einem Anlassdelikt nach Artikel 64 Absatz 1 StGB haben kein eigentliches Interesse mehr an gutem Vollzugsverhalten und an der Auseinandersetzung mit ihren Straftaten und problematischen Persönlichkeitsanteilen.39 Dies könnte eine Gefahr für die innere Sicherheit und Ordnung in den Strafvollzugsanstalten darstellen.40

3.4.8 Schwierige Rekrutierung von kompetentem Personal

Durch die Einführung einer Kausalhaftung des Staates und der Möglichkeit des Rückgriffs auf die Mitarbeitenden der zuständigen Behörden dürfte es zunehmend schwierig werden, kompetentes Personal zu rekrutieren – insbesondere für die exponiertesten Leitungsfunktionen.41 So bestünde auch die Gefahr, dass die Initiative und die Entschlussfähigkeit der zuständigen Behörden gelähmt werden,42 was wiederum die Qualität ihrer Arbeit beeinträchtigen würde43. Es dürfte des Weiteren schwieriger werden, Gutachter und Mitglieder für die Kommissionen zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit zu finden.44

3.4.9 Genügender Opferschutz

Einige Teilnehmer45 vertreten die Ansicht, dass das geltende Recht und insbesondere das Opferhilfegesetz, das Obligationenrecht (OR; SR 220) und die Bundes- und Kantonsgesetze zur Haftung die Opfer genügend schützen. Namentlich dank dem OHG kann das Opfer vom Staat eine Entschädigung für seinen Schaden und Genugtuung erhalten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.46 Dieses System gewährleistet eine gewisse Sozialpolitik, funktioniert in zufriedenstellender Weise und weist darauf hin, dass sehr wohl der Straftäter verantwortlich ist.47 Es stellt auch sicher, dass das Opfer die Folgen gravierender Taten nicht allein tragen muss.48 Darüber hinaus erhält das Opfer Leistungen der verschiedenen Sozialversicherungen.49 Der Vorentwurf ist deshalb nutzlos.50

3.4.10 Ungleichbehandlung der Opfer

Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmer51 erachten es als problematisch, dass die Opfer schwerer Straftaten, die im Rahmen einer Öffnung des Strafvollzugs verübt wurden, anders behandelt werden als die anderen Opfer schwerer Straftaten. Der Vorentwurf verstösst damit

37 BS, NW

38 VD, KKJPD, KKLJV

39 KKJPD

40 VD, KKJPD, KKLJV

41 BE, GR, OW, TG, UR, VD, KKJPD, KKLJV

42 SSK

43 OW, TG, UR, FDP, KKJPD

44 GR, VD, SSK

45 AR, BE, BS, FR, GR, JU, LU, SZ, UR, VD, ZH, GLP, DJS, SKG

46 FR, JU, LU, ZH

47 VD

48 GR, ZH

49 GLP

50 FR, SZ

51 AG, AI, AR, BE, BS, GE, GR, JU, NW, OW, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH, CLDJP, CP, IKAGO, KKJPD, SSK, SVR