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Vernehmlassung 2018/35: 13.430 n Rickli Natalie. Haftung bei bedingten Entlassungen und Strafvollzugslockerungen · 15 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung 13.430
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.267309 / 250.1/2018/00001
1 politische Partei: BDP;
1 Wirtschaftsdachverband: SGV.
Diese Teilnehmer betonen, dass mit dem Vorentwurf eine deutlich abgegrenzte Staatshaftung geschaffen wird: Die Staatsangestellten haften nicht persönlich für den Schaden,1 betroffen ist ausschliesslich die Wiederholung objektiv schwerer Straftaten gemäss einem Straftatenkatalog2 und die Haftung ist auf die Dauer der Vollzugsöffnung beschränkt3.
Sie begrüssen es, dass der Vorentwurf eine Form des Opferschutzes im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) darstellt.4 In bestimmten vom Vorentwurf erfassten Fällen werden die Interessen des Opfers höher gewichtet als das Konzept der stufenweisen Wiedereingliederung der Straftäter.5
3.3 Zustimmung mit Vorbehalten
Ein Vernehmlassungsteilnehmer6 stimmt der Ausweitung des Anwendungsbereichs von Artikel 380a StGB gemäss Vorentwurf zu, sie dürfe aber nicht dazu führen, dass am Ende einer Strafe keine Vollzugsöffnungen mehr bewilligt werden. Das System der stufenweisen Wiedereingliederung von Straftätern dürfe in keiner Weise infrage gestellt werden.
3.4 Ablehnung
40 Teilnehmer lehnen den Vorentwurf ab:
25 Kantone (alle teilnehmenden Kantone): AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH;
3 politische Parteien: FDP, GLP, SP;
12 Organisationen und Institutionen: CLDJP, CP, DJS, IKAGO, KKJPD, KKLJV, SGHVR, SKG, SSK, SVJ, SVR, Unine.
3.4.1 Infragestellung des Systems der stufenweisen Wiedereingliederung und erhöhte Rückfallgefahr
Die meisten Gegner des Vorentwurfs7 bemängeln daran, dass er das System der stufenweisen Wiedereingliederung der Straftäter in Frage stellt. Ziel dieses im Bundesrecht verankerten Systems ist es, die zu einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Massnahme verurteilten Personen so gut wie möglich auf ihre endgültige Entlassung vorzubereiten, damit sie keine Straftaten mehr begehen. Es hat sich weitgehend bewährt. Der Vorentwurf könnte jedoch zur Folge haben, dass eine Behörde Personen, die eine Straftat nach Artikel 64 Absatz 1 StGB begangen haben, Vollzugsöffnungen verweigert oder ihnen drastisch weniger Vollzugsöffnungen gewährt, um die Gefahr einer Staatshaftung zu minimieren.8 Denn auch wenn die Prognosemethoden immer besser werden,9 lässt sich das Risiko von Rückfällen nicht komplett ausschliessen10. Der Entscheid, ob Vollzugsöffnungen gewährt werden, sollte einzig gestützt auf die gesetzlichen Kriterien gefällt werden und nicht gestützt auf finanzielle Kriterien, wie dies bei einer Annahme des Vorentwurfs der Fall sein könnte.11 Wenn es das Anliegen der
1 BDP
2 BDP, SGV
3 BDP, SGV
4 BDP
5 SGV
6 CVP
7 AI, AR, BE, BS, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SH, SO, TG, TI, UR, VD, ZG, ZH, GLP, SP, CLDJP, CP, DJS, KKJPD, KKLJV, SKG, SSK, Unine
8 AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SH, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH, FDP, GLP, SP, CLDJP, CP, DJS, IKAGO, KKJPD, KKLJV, SKG, SSK, SVJ, SVR, Unine
9 SKG
10 AI, AR, BL, FR, GE, GL, GR, JU, OW, TG, TI, UR, VD, CLDJP, CP, KKJPD, KKLJV, SKG, SSK, SVR
11 ZG