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Vernehmlassung 2018/35: 13.430 n Rickli Natalie. Haftung bei bedingten Entlassungen und Strafvollzugslockerungen · 15 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung 13.430
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.267309 / 250.1/2018/00001
parlamentarischen Initiative ist, vom stufenweisen System des Straf- und Massnahmenvollzugs wegzukommen, sollte der Diskurs darüber transparent geführt werden.12
Eine restriktive Gewährung von Vollzugsöffnungen hätte zur Folge, dass der Täter erst im letzten Moment, d. h. bei der endgültigen Entlassung, und ohne jegliche Vorbereitung mit der Freiheit in Kontakt kommt.13 Das Vollzugsziel wäre schwer oder nicht zu erreichen, denn die Gewährung von Vollzugsöffnungen trägt zur schrittweisen Wiedereingliederung des Täters bei,14 insbesondere der wegen schwerer Sexual- oder Gewaltdelikte verurteilten Täter15.
Die Behörden könnten sich bei bedingten Entlassungen veranlasst sehen, kürzere Probezeiten festzulegen, um die Zeit, während der das Gemeinwesen für einen allfälligen Schaden haftet, möglichst zu beschränken.16 Dies widerspräche dem gesetzlichen Auftrag an die Bewährungsdienste, da diese nicht mehr in der Lage wären, die bedingt Entlassenen angemessen zu begleiten und positiv auf sie einzuwirken. Die Probezeit würde nicht mehr verlängert, obwohl dies eigentlich angezeigt wäre, wenn damit der Gefahr weiterer Straftaten begegnet werden kann.17
Die Rückfallgefahr würde dadurch nur erhöht, obschon der Vorentwurf eigentlich die öffentliche Sicherheit erhöhen sollte.18 Wiederholungstaten wären in diesem Fall ausserdem durch die Staatshaftung gemäss dem Vorentwurf nicht gedeckt, da sie nicht im Rahmen einer Vollzugsöffnung verübt werden.19
3.4.2 Keine Analogie mit dem geltenden Art. 380a StGB
Artikel 380a StGB, an den sich die parlamentarische Initiative anlehnt, ist mit der lebenslänglichen Verwahrung eingeführt worden. Er soll vermeiden, dass die Behörden eine lebenslänglich verwahrte Person unüberlegt entlassen, soll sie doch bis ans Ende ihres Lebens hinter Gittern bleiben. Die Grundidee hinter den Strafen und der ordentlichen Verwahrung ist aber eine ganz andere: Die betroffene Person soll resozialisiert werden,20 auch wenn sie eine Straftat nach Artikel 64 Absatz 1 StGB begangen hat21. Es ist folglich nicht sachgerecht, das Konzept für die lebenslängliche Verwahrung analog auf eine Freiheitsstrafe oder eine andere Massnahme anzuwenden.22
3.4.3 Mehr Gerichtsverfahren
Der Vorentwurf droht zu einer restriktiveren Praxis bei der Gewährung von Vollzugsöffnungen zu führen. Dies hätte zur Folge, dass die Anzahl der Gerichtsverfahren stark steigt, da gegen die ablehnenden Entscheide der Vollzugsbehörden Beschwerde erhoben würde.23
12 GL, SO, ZH, CP
13 AG, BE, BL, BS, FR, GE, GR, JU, LU, NW, OW, SO, TG, TI, UR, VD, VS, ZH, GLP, SP, CLDJP, CP, KKJPD, KKLJV, DJS, IKAGO, SKG, SSK, SVJ, SVR, Unine
14 AI, AR, BE, BS, FR, GE, GR, NE, NW, OW, SH, SO, TG, UR, VS, ZG, KKJPD, Unine
15 KKJPD
16 GR, SSK
17 GR
18 AG, AI, AR, BL, BS, FR, GE, GR, JU, LU, NW, OW, SH, SO, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH, FDP, GLP, SP, CLDJP, CP, DJS, IKAGO, KKJPD, KKLJV, SKG, SSK, SVJ, SVR, Unine
19 VD, SKG, SSK
20 AI, AR, FR, GL, GR, OW, SH, SO, TG, ZG, KKJPD
21 AI, AR, GL, OW, SH, TG, ZG, KKJPD
22 AI, AR, GL, GR, JU, OW, SH, SO, TG, ZG, CLDJP, KKJPD
23 AG, FR, GE, TI, VD