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Vernehmlassung 2018/35: 13.430 n Rickli Natalie. Haftung bei bedingten Entlassungen und Strafvollzugslockerungen · 15 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung 13.430

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.267309 / 250.1/2018/00001

Die Gutachter und die verschiedenen zuständigen Kommissionen arbeiten nicht in der Behörde, die die Vollzugsöffnung gewährt.82 Es ist nicht begründbar, dass kein Rückgriff auf einen psychiatrischen Gutachter oder ein Mitglied einer Kommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit genommen werden kann, der oder das ein Gutachten erstellt hat, auf das sich der Entscheid der Vollzugsbehörde stützt.83 Dies umso mehr, als der Spielraum einer Behörde, von einem Gutachten abzuweichen, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sehr eng ist.84

Wenn die Kantone in ihrer Gesetzgebung – so sie denn dazu befugt sind – einen Rückgriff auf die Gutachter und Mitglieder der Fachkommissionen verankerten, fielen alle Gutachten negativ aus und würden keine Vollzugsöffnungen mehr beantragt. Deshalb sollte der Gutachter nur verantwortlich dafür sein, dass er die Gutachten nach den Regeln der Kunst erstellt; er darf nicht für neue Straftaten der Begutachteten haftbar gemacht werden.85

In Bezug auf die Haftung der Gutachter kritisiert ein Teilnehmer86 die mangelnde Klarheit des erläuternden Berichts, gemäss dem ohne weitere Erläuterungen im Einzelfall zu klären wäre, ob eine Beurteilung des Gutachters als für den Schaden adäquat kausal zu betrachten ist oder ob der Kausalzusammenhang durch den Behördenentscheid durchbrochen würde.

3.4.16 Haftung bei Rückfall im Ausland

Gemäss dem Vorentwurf genügt es, wenn eine Wiederholungstat während eine Vollzugsöffnung begangen wird, damit die Kausalhaftung greift. Der Ort, an dem die neue Tat verübt wird, ist jedoch nicht massgebend. Nach Artikel 66c Absatz 3 StGB jedoch wird die Landesverweisung vollzogen, sobald die verurteilte Person bedingt aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug entlassen wird.87 So könnte sich eine Person, die im Ausland Opfer einer Wiederholungstat einer Person wird, die bedingt entlassen und ausgeschafft wurde, gegen die Schweizer Behörde wenden, die die Vollzugsöffnung gewährt hat.88 Damit sähen sich Bund und Kantone mit Entschädigungsforderungen aus dem Ausland aus Straftaten ohne direkten Bezug zur Schweiz konfrontiert.89

Das könnte wiederum dazu führen, dass Ausländer, die ausgeschafft werden müssen, nur noch ausnahmsweise bedingt entlassen werden, obwohl dies eigentlich die Regel sein müsste.90

3.4.17 Beeinträchtigung der Unabhängigkeit der Justizbehörden

Soweit bei Entscheiden zu Vollzugsöffnungen die Justiz zuständig ist, könnte die neue Staatshaftung die Unabhängigkeit und Handlungsfähigkeit der Gerichte und der Staatsanwaltschaft tangieren.91 Die richterliche Unabhängigkeit könnte auch im Rechtsmittelverfahren gefährdet sein.92

3.4.18 Gefahr, falsche gesellschaftliche Vorstellungen zu wecken oder zu bestätigen

Der Vorentwurf könnte die problematische Tendenz der öffentlichen Wahrnehmung erwecken oder bestätigen, dass nicht in erster Linie die Täter für ihre Taten haften müssen, sondern vor

82 JU, CLDJP

83 VS, SSK

84 SSK

85 LU, SSK

86 GR

87 CLDJP

88 JU, CLDJP, KKJPD

89 KKJPD

90 JU, CLDJP

91 BE, LU, ZH, SKG

92 OW, ZH