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Vernehmlassung 2018/35: 13.430 n Rickli Natalie. Haftung bei bedingten Entlassungen und Strafvollzugslockerungen · 15 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung 13.430
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.267309 / 250.1/2018/00001
3.4.13 Verfassungsmässigkeit des Vorentwurfs
Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer66 zweifeln an der Verfassungsmässigkeit des Vorentwurfs. Die Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Straf- und Massnahmenvollzugs steht nämlich ausschliesslich den Kantonen zu.67 Es ist nicht klar, inwiefern die vorgeschlagene Revision unausweichlich ist, um dem Bund die Erfüllung der ihm explizit zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen.68 Der Vorentwurf kann sich nicht auf die aus Artikel 123 BV hergeleitete Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts stützen.69 Er greift in die Souveränität und die Kompetenzen der Kantone ein.70 Sollte der Vorentwurf weiterverfolgt werden, ist eine vertiefte Prüfung der Verfassungsmässigkeit unabdingbar.71
Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Gesetzgebungskompetenz des Bundes gegeben ist, erachten es viele Teilnehmer72 als ungerechtfertigt oder gar widersprüchlich, dass ein Kanton (ohne Fehlverhalten und ohne unrechtmässig gehandelt zu haben) für einen Schaden aufkommen muss, der aufgrund eines Rückfalls während einer Vollzugsöffnung entstanden ist, während er nichts anderes getan hat, als das Bundesrecht zu vollziehen.73 Die Haftung für gesetzeskonformes Handeln sollte auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben74 und eine ausdrückliche Verfassungsgrundlage haben, was im vorliegenden Fall nicht zutrifft75. Der Bund sollte zumindest nebst dem Kanton haften.76 Diesbezüglich wurde Kritik an den Ausführungen im erläuternden Bericht geäussert, wonach der Bund nur dann haftbar sein kann, wenn das Bundesgericht eine Vollzugsöffnung anordnet, jedoch nicht, wenn es den Fall zum neuen Entscheid an die kantonale Instanz zurückweist mit dem Auftrag, eine solche Öffnung anzuordnen.77 Es ist stossend, dass der Kanton bei einem Schaden aufgrund eines Rückfalls in diesem Fall haften soll.78
3.4.14 Kausalzusammenhang zwischen Vollzugsöffnungsentscheid und Rückfall
Ein Vernehmlassungsteilnehmer79 bestreitet, dass ein adäquater Kausalzusammenhang für die Haftung gemäss dem Vorentwurf besteht.
Ein weitere Teilnehmer80 merkt an, dass sich der erläuternde Bericht nicht dazu äussert, wie der Kausalitätsnachweis konkret zu führen ist und ob und unter welchen Umständen der Kausalzusammenhang zwischen bedingter Entlassung und neuer Straftat unterbrochen werden kann.
3.4.15 Rückgriff
Mehrere Teilnehmer81 betonen, dass die Vollzugsbehörde den Entscheid zur Vollzugsöffnung nie allein trifft, sondern sich auf Berichte und Empfehlungen von Institutionen, Bewährungsdiensten, Fachkommissionen und Gutachtern stützt. Der Vorentwurf sehe jedoch nur die Möglichkeit des Rückgriffs auf die Mitarbeitenden der Behörde vor, die die Öffnung angeordnet hat.
66 GR, LU, ZH, SSK
67 GR, SSK
68 SSK
69 GR, ZH
70 UR, VD, ZH
71 LU
72 AG, AR, GL, GR, LU, OW, SH, TG, UR, FDP, DJS, KKJPD, SKG, SVR
73 AG, AR, GL, GR, JU, LU, OW, SH, TG, UR, FDP, SP, CLDJP, KKJPD, SKG
74 SP, CP, KKLJV, SSK
75 CP
76 AG
77 AG, AR, GL, GR, OW, SH, TG, KKJPD
78 AG, TG
79 GR
80 SVR
81 GR, SO, VS, CLDJP, SSK