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Vernehmlassung 2018/35: 13.430 n Rickli Natalie. Haftung bei bedingten Entlassungen und Strafvollzugslockerungen · 15 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung 13.430

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.267309 / 250.1/2018/00001

gegen Artikel 8 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101).52 Eine solche Ungleichbehandlung ergibt nur dann einen Sinn, wenn der Hintergedanke ist, die Möglichkeiten für eine Vollzugsöffnung auf das Minimum zu reduzieren.53 Ein Weg, den (finanziellen) Schutz der Opfer zu verbessern, müsste eine Revision des OHG sein.54 Es wäre auch angezeigt, sich für die wissenschaftlichen Erkenntnisse zu öffnen, wonach die Opfer dort, wo eine solche Form der Justiz besteht, die wiedergutmachende Justiz (Restorative Justice), namentlich die Mediation, sehr begrüssen.55

Ein Teilnehmer56 befürchtet, dass bestimmte Akteure diese Ungleichbehandlung ausnutzen und vom Staat fordern, die von den Opfern erlittenen Schäden ganz zu übernehmen.

Der Vorentwurf schafft überdies eine Ungleichbehandlung zwischen den Opfern einer Straftat nach Artikel 64 Absatz 1 StGB, die während der Vollzugsöffnung begangen wurde, und den Opfern einer Straftat, die nicht im Straftatenkatalog enthalten ist und ebenfalls während einer Vollzugsöffnung verübt worden ist.57

3.4.11 Ungleichbehandlung der Mitarbeitenden der Kantonsbehörden

Gemäss einem Teilnehmer58 würden die Mitarbeitenden der Kantonsbehörden ungleich behandelt, da der Regress auf sie kantonal unterschiedlich geregelt ist. Dies ist stossend und ist zu vermeiden.

3.4.12 Unverhältnismässigkeit des Vorentwurfs

Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer zweifeln am Bedarf an einer neuen Gesetzesbestimmung für Fälle, die eigentlich selten sind59 und in denen die betroffenen Gemeinwesen die Opfer in der Vergangenheit spontan entschädigt haben, obwohl keine gesetzliche Verpflichtung dazu bestand60. Es gilt ferner die Anstrengungen beachten, die die Kantone und die forensische Psychiatrie unternommen haben, um die von verurteilten Personen ausgehenden Risiken besser einschätzen und bearbeiten zu können.61

Einige Teilnehmer62 machen geltend, dass die im Vorentwurf vorgeschlagene Haftung durch den Verweis auf Artikel 64 Absatz 1 StGB auf über fünfzig Straftaten anwendbar sein könnte, während gemäss dem erläuternden Bericht lediglich die gravierendsten Delikte betroffen sind. Im Verlauf des Gefängnisaufenthalts einer verurteilten Person werden zahlreiche Entscheide gefällt, die sämtliche nach geltendem Recht möglichen Öffnungen des Strafvollzugs betreffen.63 Es kann folglich nicht behauptet werden, dass die Gesetzesänderung nur beschränkte praktische Auswirkungen hätte.64

Ein Teilnehmer65 kritisiert, dass im Vorentwurf nicht vorgesehen ist, dass die Schwere der Wiederholungstat derjenigen der ursprünglichen Tat entsprechen muss. Er erachtet den Vorentwurf deshalb als unverhältnismässig. Denn er könnte eine Behörde, die jemanden wegen Vergewaltigung verurteilt hat, zur Haftung verpflichten, auch wenn dieser nach der bedingten Entlassung einen Brand gestiftet hat.

52 ZH

53 AI, AR, BS, NW

54 AG, IKAGO, Unine

55 Unine

56 CP

57 VD

58 GR

59 AG, VS, KKLJV, SVR

60 GE

61 GL, KKJPD, KKLJV

62 GE, VD, KKLJV

63 VD, KKLJV

64 GE, VD

65 VS