Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/36: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB): Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister · 47 Seiten
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besondere Übergangsbestimmungen erlassen werden. Die neuen Regelungen entfalten gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Bestimmungen (Art. 1 ff. SchlT ZGB) keine Rückwirkung. Ab deren Inkrafttreten sind die betroffenen Personen berechtigt, gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten eine Geschlechtsänderungserklärung abzugeben. Gegebenenfalls können nach altem Recht eröffnete Verfahren zur Änderung oder Berichtigung des Geschlechts als gegenstandslos abgeschrieben werden.
2.1.1.2 Wahl der neuen Vornamen bei der Erklärung über die Änderung des Geschlechtseintrags (Abs. 2)
Anlässlich einer Geschlechtsänderungserklärung kann die erklärende Person einen oder mehrere neue Vornamen wählen, die im Personenstandsregister eingetragen werden. Tatsächlich weist der Vorname oft auf das Geschlecht seines Trägers oder seiner Trägerin hin. Bei Kindern mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung ist es gegebenenfalls angezeigt, einen geschlechtsneutralen Vornamen zu wählen, der für beide Geschlechter verwendet werden kann.127
Die Wahl des Vornamens bleibt allerdings nicht dem Belieben der berechtigten Person überlassen. Insbesondere muss die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Eintragung von Vornamen ablehnen, die die Interessen eines Kindes offensichtlich verletzen, so wie dies bei jeder Meldung des Vornamens anlässlich einer Geburt eines Kindes gilt.128
Die Änderung des Vornamens für sich allein, das heisst unabhängig von einer Geschlechtsänderungserklärung, unterliegt weiterhin dem Verfahren des Artikels 30 ZGB. Allgemein ist anerkannt, dass ein Vorliegen von Transsexualität oder Transidentität129 einen achtenswerten Grund für eine Namensänderung darstellt.130
2.1.1.3 Beibehaltung der familienrechtlichen Verhältnisse (Abs. 3)
Im Einklang mit internationalen Standards (siehe Ziff. 1.1.2, 1.4.2.1 und 1.4.2.2 oben) soll eine bestehende Ehe oder eingetragene Partnerschaft kein Hindernis mehr
127 Intersexualität: Eintragung und Änderung des Geschlechts und der Vornamen im Personenstandsregister, Amtliche Mitteilungen EAZW Nr. 140.15 vom 1. Februar 2014, abrufbar unter www.eazw.admin.ch > Weisungen > Amtliche Mitteilungen EAZW.
128 Art. 37c Abs. 3 ZStV.
129 Der Verein Transgender Network Switzerland schlägt vor, anstelle des medizinisch konnotierten Begriffs «Transsexualität» jenen der «Transidentität» zu verwenden; siehe die Broschüre «Trans*, Eine Informationsbroschüre von Transmenschen für Transmenschen und alle anderen», 2016/2017, S. 7 und 74, kann abgerufen werden unter www.transgender-network.ch/de/ > Information.
130 Büchler/Cottier, «Transsexualität und Namensänderung», in: Zeitschrift für Zivilstandswesen 2006, S. 2 ff. m. w. H.; siehe ebenfalls Bühler, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 270–270b, N 41; Recher, «Rechte von Transmenschen», in: LGBT-Recht, Rechte der Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgender in der Schweiz, Ziegler/Montini/Ayse Copur, Basel 2015, S. 135 ff.