Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/36: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB): Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister · 47 Seiten

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für die Geschlechtsänderung einer Partnerin oder eines Partners im Personenstandsregister bilden. Das bedeutet, dass der rechtlich vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten geschlossene Bund trotz Geschlechtsänderungserklärung eines Ehegatten oder eingetragenen Partners bestehen bleibt. Eine allfällige Umwandlung der Ehe in eine eingetragene Partnerschaft – oder umgekehrt – kann nicht durch die Zivilstandsbeamtin oder den Zivilstandsbeamten vollzogen werden. Dafür ist gegebenenfalls weiterhin ein Urteil des Gerichts erforderlich, das für die Scheidung der Ehe131 beziehungswese die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft132 zuständig bleibt. Das Gerichtsverfahren stellt im Übrigen sicher, dass die Nebenfolgen des Wechsels des Rechtsinstituts, namentlich die vermögensrechtlichen133, unter umfassender Wahrung der Interessen beider Ehegatten beziehungsweise Partnerinnen oder Partner geregelt werden.

Das Ehepaar kann sich weiterhin jederzeit trennen oder scheiden lassen. Die Trennung kann einvernehmlich vereinbart oder vom Gericht im Rahmen von Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft angeordnet werden.134 Eine Scheidung kann auf gemeinsames Begehren hin ausgesprochen werden.135 Sie kann auch auf Klage eines der Gatten erfolgen, wenn das Paar mindestens zwei Jahre getrennt gelebt hat136, oder ohne solche Frist, wenn dem klagenden Gatten die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann137. Die Regelungen zur Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sind vergleichbar ausgestaltet, ausser dass die fristlose Auflösung der Partnerschaft aus schwerwiegenden Gründen nicht vorgesehen ist und dass eine Partnerin oder ein Partner bereits nach einem Jahr des Getrenntlebens die Auflösung verlangen kann.138 Durch die Revision wird das geltende Recht nicht geändert. Dadurch werden auch die Interessen von Personen angemessen berücksichtigt, die nach der amtlichen Änderung des Geschlechts ihrer Ehegattin oder ihres Ehegatten

131 Art. 111 ff. ZGB.

132 Art. 29 f. PartG.

133 Die Wirkungen der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft unterscheiden sich diesbezüglich deutlich. Diese Unterschiede entfalten ihre Wirkung vor allem zum Zeitpunkt der Scheidung bzw. Auflösung der Partnerschaft. Die Ehe ist eher durch das Solidaritätsprinzip geprägt, während sich die eingetragene Partnerschaft eher an der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Partnerinnen oder Partner orientiert. So ist der Anspruch auf Unterhalt für die Ex-Partnerinnen oder -Partner eingeschränkter; siehe diesbezüglich Art. 130 ff. ZGB und 34 PartG, das gemäss dem seit 1. Januar 2018 geltenden Wortlaut in weiterem Umfang auf die Bestimmungen des ZGB verweist. Die Eheleute unterstehen ausserdem dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Durch einen öffentlich beurkundeten Ehevertrag können sie sich für den Güterstand der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft entscheiden (Art. 181 ff., 221 ff. und 247 ff. ZGB). Letzteres ist für die eingetragenen Partnerinnen oder Partner nicht möglich; für sie gilt eine vermögensrechtliche Regelung, die der Gütertrennung entspricht. Sie können in einem öffentlich beurkundeten Vermögensvertrag jedoch namentlich den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung vereinbaren (Art. 18 und 25 PartG).

134 Art. 172 ff. ZGB.

135 Art. 111 f. ZGB.

136 Art. 114 ZGB.

137 Art. 115 ZGB.

138 Art. 29 f. PartG. Die eingetragene Partnerschaft kennt keinen dem Eheschutz vergleichbaren Mechanismus. Wenn die Partnerinnen oder Partner nicht mehr zusammen leben, werden die nötigen Massnahmen zu ihrem Schutz aber im Rahmen eines analogen Verfahrens angeordnet (Art. 171 ff. ZGB, 17 PartG und 271 ff. und 305 f. ZPO).