Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/36: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB): Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister · 47 Seiten

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Geburtsanmeldung an das Zivilstandsamt die Frist von drei Tagen zur Angabe des Geschlechts des Kindes einzuhalten. Die Praxis, gemäss welcher die Frist vom Zivilstandsamt verlängert wird, solle rechtlich verankert werden. TGNS begrüsst die Anerkennung der Geschlechtsänderung unabhängig von medizinischen Vorbedingungen. TGNS weist insbesondere darauf hin, dass sich Transmenschen teilweise nicht als Frau oder Mann einordnen lassen wollen und dass demzufolge eine dritte Geschlechtskategorie eingeführt werden sollte. Zwischengeschlecht.org hat unter Verweis auf die Stellungnahme der NEK keine Einwände gegen die Revision, betont jedoch, dass die Aufmerksamkeit von Öffentlichkeit und Politik nicht von ihrem Hauptanliegen, dem Verbot jeglicher medizinischer Eingriffe an Kindern und Jugendlichen, ablenken dürfe. Gemäss Zwischengeschlecht.org werden solche Eingriffe immer noch an sehr jungen Kindern vorgenommen, die nicht in der Lage sind, diesen frei zuzustimmen. Die Vertreter des Zivilstandswesens unterstützen die Revision ebenfalls: Aus Sicht der Vertreter der Konferenz der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandsdienst ist sie mit Verweis auf die gegenwärtig uneinheitliche Gerichtspraxis in den Kantonen dringlich. Sie schlagen zudem für die Entgegennahme der Erklärungen zur Änderung der Angaben zum Geschlecht die Schaffung einer spezialisierten Behörde vor. Die Vertreter des Schweizerischen Verbands für Zivilstandswesen ihrerseits begrüssen es, dass die Änderung des Geschlechtseintrags in Zukunft durch eine Erklärung gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erfolgt, und erachten es sogar als denkbar, den Vornamen generell auf diese Weise ändern zu können, das heisst unabhängig von einer Geschlechtsänderung.

2 Besonderer Teil

2.1 Änderungen des Zivilgesetzbuchs

2.1.1 Art. 30b VE-ZGB

2.1.1.1 Erklärung über die Änderung des Geschlechtseintrags gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten (Abs. 1)

In Einklang mit der Stellungnahme der NEK121, den Empfehlungen des SKMR122 sowie den Resolutionen des Europarats von 2015 und 2017123 wird vorgeschlagen,

121 Zum Umgang mit Varianten der Geschlechtsentwicklung, Ethische Fragen zur «Intersexualität», S. 20 (Empfehlung Nr. 11), abrufbar unter www.nek-cne.ch > Publikationen > Stellungnahmen > Nr. 20/2012. Siehe ebenfalls Ziff. 1.1.1 oben.

122 Zugang zur Justiz in Diskriminierungsfällen, Juli 2015, Ziff. 3.4–3.7, abrufbar unter www.skmr.ch > Geschlechterpolitik > Publikationen > Studie «Zugang zur Justiz in Diskriminierungsfällen». Siehe ebenfalls die spezifische Teilstudie 3: LGBTI – Juristische Analyse, S. 25 ff. und S. 54 f. (unter der gleichen Adresse). Siehe ferner Ziff. 1.1.1 f. oben.