Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/36: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB): Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister · 47 Seiten
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ein einfaches, rasches und auf Selbstbestimmung beruhendes Verfahren zur Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister einzuführen. Inskünftig soll jede Person, die innerlich fest davon überzeugt ist, nicht dem im Personenstandsregister eingetragenen Geschlecht zuzugehören, gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten eine Erklärung zur Änderung des eingetragenen Geschlechts abgeben können.
Die Erklärung beruht auf der Selbstbestimmung der betroffenen Person, das heisst auf ihrer innersten Selbstwahrnehmung. Die Person muss zudem fest überzeugt sein, d.h. sie muss sich sicher sein, dass es sich um eine dauerhafte Überzeugung handelt. Da die Änderung des Geschlechtseintrags im Personenstandsregister unmittelbar beurkundet und mitinteressierten Verwaltungsstellen gemeldet wird, wird die betroffene Person – wie von der erwähnten Europarats-Resolution des Jahres 2015 gefordert124 – rasch neue Dokumente erhalten können (Geburtsurkunde, Identitätsausweis, Reisepass, Diplome usw.). Diese Punkte müssen nicht im Zivilgesetzbuch geregelt werden. Vielmehr genügt eine Anpassung der Ausführungsbestimmungen, insbesondere der Zivilstandsverordnung125 (ZStV) und der Verwaltungsweisungen.
Grundsätzlich unterliegt die Entgegennahme einer Geschlechtsänderungserklärung keinerlei Voraussetzungen. Untersagt sind namentlich Vorbedingungen bezüglich Alter oder Gesundheit sowie Voraussetzungen wie chirurgische Eingriffe, insbesondere die Sterilisation und andere medizinische Behandlungen, die Diagnose einer psychiatrischen Erkrankung oder die Scheidung.
Die Aufrichtigkeit der Geschlechtsänderungserklärung wird vermutet. Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte muss jedoch offensichtlich missbräuchliche Erklärungen (Art. 2 ZGB; siehe ebenfalls Ziff. 1.2) oder Erklärungen nicht urteilsfähiger Personen zurückweisen. Die Urteilsfähigkeit wird zwar vermutet, aber wie die Identität von Amtes wegen überprüft (Art. 16 Abs. 1 Bst. b ZStV; siehe ebenfalls Ziff. 2.1.1.4). Die Rechtssicherheit und der Verkehrsschutz sind durch die allgemeinen zivil-, verwaltungs- und strafrechtlichen Bestimmungen garantiert. Diese bieten wirksame Instrumente gegen Missbräuche, indem sie zulassen, missbräuchliche Erklärungen abzuweisen und nicht wahrheitsgetreue Einträge zu bereinigen (vgl. Ziffer 1.2).
Theoretisch wäre es möglich gewesen, die Thematik anderswo als im Zivilgesetzbuch zu regeln, indem man ein Spezialgesetz geschaffen hätte. Eine solche Alternative wurde jedoch verworfen, weil sie die Kohärenz des Systems und die Rechtsanwendung beeinträchtigen würde. Abgesehen von einer Änderung des IPRG (siehe Ziff. 2.2.1 unten) müssen keine anderen Gesetze geändert werden, insbesondere muss das Sterilisationsgesetz126 nicht angepasst werden. Ebenso wenig müssen
123La discrimination à l’encontre des personnes transgenres en Europe, Resolution 2048
(2015) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats, Ziff. 3 und 6.2.1 ff., sowie Promouvoir les droits humains et éliminer les discriminations à l’égard des personnes intersexes, Resolution 2191, Ziff. 5 und 7.3.1 ff.; Texte abrufbar unter
www.assembly.coe.int > FR > Travaux > Documents > Textes adoptés > 2048 bzw. 2191.124 La discrimination à l’encontre des personnes transgenres en Europe, Resolution 2048
(2015) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats, Ziff. 6.2.1, abrufbar unter www.assembly.coe.int > FR > Travaux > Documents > Textes adoptés > 2048.
125 SR 211.112.2
126 Siehe Ziff. 1.3.3 oben.