Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/36: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB): Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister · 47 Seiten
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Justiz in Diskriminierungsfällen»27 verweist das SKMR auf die Grundrechte der Transmenschen, konkret auf ihr Recht auf Schutz vor Diskriminierung, auf Achtung ihrer körperlichen Unversehrtheit sowie auf Selbstbestimmung als Bestandteil des Schutzes der Privatsphäre.28 Das SKMR begrüsst die Tatsache, dass für die rechtliche Anerkennung der Geschlechtsänderung nunmehr keine medizinischen Eingriffe und keine Scheidung mehr nötig sind. Es fordert jedoch die gesetzliche Verankerung eines Verfahrens für die Änderung des Geschlechtseintrags, das auf Selbstbestimmung beruht und sowohl einfacher und rascher als auch kostengünstiger ist. Es regt des Weiteren an, die Einführung einer dritten Geschlechtskategorie zu prüfen.
Wie oben unter Ziff. 1.1.1 erwähnt, hat sich der Bundesrat in seinem Bericht vom 25. Mai 2016 in Erfüllung des Postulats Naef (12.3543)29 bereit erklärt, eine entsprechende Reform zu prüfen.
1.2 Grundzüge der Vorlage
Ziel der Revision ist es, ein einfaches, auf Selbstbestimmung beruhendes Verfahren zur Änderung des Eintrags von Geschlecht und Vornamen im Personenstandsregister gesetzlich zu verankern.
Nebst der Vereinfachung des Verfahrens verfolgt die Revision drei Stossrichtungen:
– Beibehaltung der Grundsätze für die Eintragung des Geschlechts bei der Geburt;
– Beibehaltung der binären Geschlechterordnung;
– Berücksichtigung der Interessen der Angehörigen und der spezifischen Situation von Kindern.
Die beantragte Neuregelung kann wie folgt zusammengefasst werden:
Das Zivilgesetzbuch und seine Ausführungsbestimmungen sollen dergestalt angepasst werden, dass Personen, die innerlich fest davon überzeugt sind, nicht dem im Personenstandsregister eingetragenen Geschlecht zuzugehören, den Eintrag durch eine Erklärung gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten ändern lassen können. Bei dieser Gelegenheit wählt die betroffene Person einen oder mehrere Vornamen, die dem neuen Geschlecht entsprechen. Falls ihr Familienname dem Geschlecht folgt (was beispielsweise bei slawischen Familiennamen der Fall ist30), wird dieser ebenfalls an das neue Geschlecht angepasst. Bei der Wahl des
27 Siehe Ziff. 3.4–3.7, abrufbar unter www.skmr.ch > Geschlechterpolitik > Publikationen > Studie «Zugang zur Justiz in Diskriminierungsfällen». Siehe ebenfalls die spezifische Teilstudie 3: LGBTI – Juristische Analyse, S. 25 ff. und 54 f. (unter der gleichen Adresse).
28 Art. 8 Abs. 2, 10 Abs. 2 und 13 BV.
29 Ziff. 2.3, 2.3.2, 4.3.7 und 5, abrufbar unter www.parlament.ch, Curia Vista Geschäft Nr. 12.3543.
30 BGE 131 III 201. Um der Geschlechtsidentität des Betroffenen Rechnung zu tragen, hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, mit der beantragt wurde, den Sohn einer unverheirateten Mutter nicht mit deren weiblichen polnischen Familiennamen «Dzieglewska» sondern mit der männlichen Form «Dzieglewski» einzutragen.