Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/38: Änderung des Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 54 Seiten
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erhalten63. Zum besseren Umgang mit NPO-spezifischen Risiken und insbesondere von Spenden sammelnden Vereinen empfiehlt der Bericht, Vereine mit erhöhtem Risiko im Bereich der Terrorismusfinanzierung zur Eintragung ins Handelsregister und eingetragene Vereine zur Führung eines Mitgliederverzeichnisses zu verpflichten64.
Bei den Stiftungen scheint der Bericht die bestehende Regelung mit der Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister, zur Bezeichnung einer Revisionsstelle und die staatliche Aufsicht als ausreichend zu erachten und schlägt keine Massnahme zur Stärkung der Transparenz vor.
Statistiken
Offizielle Statistiken zur Anzahl gemeinnütziger Organisationen in der Schweiz liegen nicht vor. Eine Studie von 2008 schätzt sie auf rund 90 00065. Am 1. Januar 2018 waren 17 141 Stiftungen und 9117 Vereine im Handelsregister eingetragen66, die jedoch nicht alle nicht gewinnstrebig sind und Vermögenswerte sammeln oder verteilen. Anhand der Zahlen lässt sich aber sagen, dass nur eine Minderheit der gemeinnützigen Organisationen im Handelsregister eingetragen ist. Aufgrund fehlender Statistiken kann nicht genau abgeschätzt werden, wie viele Vereine von der neuen Massnahme betroffen sein werden.
Bestehende Regelung
Es gibt keine spezifische Gesetzgebung zu den NPOs in der Schweiz. Die Organisationen sind daher den Vorschriften aufgrund ihrer Rechtsform unterstellt. Nach ausländischem Recht errichtete NPOs sind nach diesem Recht geregelt.
Die meisten Schweizer NPOs sind als Verein oder Stiftung ausgestaltet und folgenden Transparenzvorschriften unterstellt:
Eintragung ins Handelsregister: Vereine erlangen die Rechtspersönlichkeit unabhängig
von ihrer Eintragung ins Handelsregister. Nur eine Minderheit der Vereine ist eintragungspflichtig. Nicht eintragungspflichtig sind Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen, die kein kaufmännisches Gewerbe betreiben und die unter einer gewissen Grösse – Bilanzsumme von 10 Millionen, Umsatz von 20 Millionen Franken und/oder 50 Vollzeitstellen
– bleiben. Hingegen sind alle Stiftungen verpflichtet, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen, und erlangen die Rechtspersönlichkeit nur mit der Eintragung.
Buchführung: Nur Vereine, die sich ins Handelsregister eintragen lassen müssen, sind zur
Buchführung nach den Regeln des OR verpflichtet. Alle anderen Vereine müssen nur über die Einnahmen und Ausgaben und die Vermögenslage Buch führen.
Revisionsstelle: Nur Vereine ab einer gewissen wirtschaftlichen Bedeutung (siehe oben-
stehende Kriterien) sind revisionspflichtig (Art. 69b ZGB). Die Stiftungen sind mit Ausnahme der Familienstiftungen und kirchlichen Stiftungen (Art. 87 Abs. 1bisZGB) grundsätzlich alle revisionspflichtig. Nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB kann die Aufsichtsbehörde eine Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, wenn die Bilanzsumme der Stiftung in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren kleiner als 200 000 Franken ist, die Stiftung nicht öffentlich zu Spenden aufruft und die Revision für eine zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage nicht notwendig ist67.
63 KGGT, NPO-Bericht 2017, S. 36
64 KGGT, NPO-Bericht 2017, S. 37
65 Vgl. Bernd Helmig et al.: Der dritte Sektor in der Schweiz. Länderstudie zum John Hopkins Comparative Nonprofit Sector Project, 2010, in «Bericht über die nationale Beurteilung der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken in der Schweiz», Juni 2015, Ziff. 7.2.2 Bst. d, S. 107.
66 Statistiken des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister (zefix.ch > Publikationen EHRA > Statistiken).
67 Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 24. August 2005 über die Revisionsstelle von Stiftungen; SR 211.121.3