Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/38: Änderung des Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 54 Seiten

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1.2.7 Verbesserung der Transparenz von Vereinen mit einem erhöhten Risiko der Terrorismusfinanzierung

1.2.7.1 Ausgangslage Problematik

Die Frage des Missbrauchs juristischer Personen für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ist in der Schweiz und international seit einigen Jahren ins Zentrum des Interesses gerückt. Das Risiko ist nicht auf Handelsgesellschaften beschränkt. Verschiedenen in- und ausländischen Studien zufolge stellen karitative Organisationen ein besonderes Risiko für Terrorismusfinanzierung dar50. So kann das Sammeln zu wohltätigen Zwecken als Deckmantel für Terrorismusfinanzierung dienen. Die FATF empfiehlt Transparenzvorschriften, um einen Missbrauch karitativer Organisationen zu verhindern und gleichzeitig deren legitime Aktivtäten zu respektieren (Empfehlung 8). Die Wirksamkeit der diesbezüglichen Schweizer Regelung wurde bei der Länderprüfung geprüft, die im Dezember 2016 zum vierten FAFT-Länderbericht führte. Zudem wurden 2016 verschiedene Vorstösse eingereicht, welche die Transparenz, die (ausländische) Finanzierung und Kontrollmöglichkeiten von muslimischen Vereinen und Moscheen sowie damit zusammenhängende Themen zum Inhalt hatten51. Sie weisen zum Teil einen Zusammenhang mit der Transparenzproblematik der NPOs auf.

Begriff der NPO

Die FATF geht von folgender Definition der Non Profit Organisation (NPO) aus: «a legal person or arrangement or organisation that primarily engages in raising or disbursing funds for purposes such as charitable, religious, cultural, educational, social or fraternal purposes, or for the carrying out of other types of ‹good works›.»52. In der Schweiz ist meist von gemeinnützigen oder nicht gewinnstrebigen Institutionen oder Organisationen die Rede. Dabei knüpft die Gemeinnützigkeit nicht an die Rechtsform der Organisation, sondern an steuerrechtliche Kriterien an. Der Begriff im Schweizer Steuerrecht geht über den der FATF hinaus, da er nur den gemeinnützigen Zweck ohne die Beteiligung an der Sammlung und Verteilung von Vermögenswerten berücksichtigt53. NPOs sind in der Schweiz meist als Verein im Sinne der Artikel 60 ff. ZGB oder als Stiftung im Sinne der Artikel 80 ff. ZGB organsiert. In selteneren Fällen können es Handelsgesellschaften wie beispielsweise eine Aktiengesellschaft sein. Im Übrigen müssen in der Schweiz tätige NPOs nicht zwingend nach Schweizer Recht errichtet sein. Sie können ihren Sitz im Ausland haben und ihre Tätigkeit in der Schweiz über eine Niederlassung oder andere Zwischenstelle ausüben. Andere NPOs wie die Trusts können ihren Verwaltungssitz in der Schweiz, aber eine ausländische Rechtsform haben.

Empfehlungen der FATF zu den NPOs

Der vierte Länderbericht zur Schweiz prüft bezüglich NPOs die geltenden Regelungen für Stiftungen und für Vereine. Die geltenden Vorschriften für Stiftungen insbesondere zur Transparenz werden von der FATF als angemessen erachtet. Kritischer ist der Bericht in Bezug auf

50 GAFI/FATF: FATF Report. Risk of Terrorist Abuse in Non-Profit-Organisations, 2014 (http://www.fatf-gafi.org > publications > methods and trends); KGGT, Bericht über die nationale Beurteilung der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken in der Schweiz, Juni 2015, S. 50 ff. und 106 ff.; KGGT, Bericht über die Risiken im Bereich der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bei Non-Profit- Organisationen, 28. Juni 2017 (www.fedpol.admin.ch > Kriminalität > Publikationen MROS); im Folgenden NPO-Bericht 2017.

51 Siehe insbesondere: 16.4130 Motion Fiala vom 16. Dezember 2016 Vereine mit internationalen Geldflüssen sind neu zwingend ins Handelsregister einzutragen (https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curiavista/geschaeft?AffairId=20164130

52 Interpretativnote zu FATF-Empfehlung 8, Glossar zu dieser Empfehlung

53 KGGT, NPO-Bericht 2017, S. 6 und 9 ff.