Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/38: Änderung des Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 54 Seiten
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die Vereine. Er bemängelt folgende Lücken im Zusammenhang mit der Transparenz der NPOs. Erstens sei die Schweiz nicht in ausreichendem Mass in der Lage, Risikovereine zu identifizieren. Zweitens seien die von den Behörden ergriffenen Massnahmen zur Sensibilisierung des NPO-Sektors ungenügend54. Drittens weist die FATF auf fehlende Massnahmen bei der Aufsicht hin. Schliesslich stellt sie teilweise Lücken bei den Transparenzpflichten der NPOs fest, insbesondere bei der Veröffentlichung der Jahresabschlüsse, der Kenntnis über die wirtschaftlich Berechtigten sowie der abschreckenden Sanktionen im Falle von Verstössen55. Ungenügend erscheinen der FATF auch die Transparenzmassnahmen für kleine Vereinsstrukturen, deren Risiko für Terrorismusfinanzierung nicht von Vornherein ausgeschlossen werden kann56. Massnahmen in diesem Bereich sollten die Kenntnis über diese Strukturen verbessern und verhindern, dass ihre Anfälligkeit missbraucht wird57. Die Schweiz wurde bei Empfehlung 8 insbesondere bezüglich der NPOs mit «teilweise konform» bewertet58. Bei der vorhergehenden Länderprüfung hatte sie noch «weitgehend konform» erhalten, was auf eine Verschärfung bei der Bewertung dieser Empfehlung im Rahmen des vierten Prüfzyklus hinweist59. Die Kritik bezüglich der kleinen Vereine hatte auch einen Einfluss auf die Bewertung der Transparenzvorschriften der juristischen Personen, deren Wirksamkeit als moderate (mässig) eingestuft wurde60. Die FATF hat die Empfehlung 8 und die zugehörige Interpretativnote im Juni 2016 revidiert, um die Kategorien von NPOs, die unter die Anforderungen dieser Empfehlung fallen, einschliesslich der Aufsichtsmassnahmen zu klären. Dabei sollten die internationalen Standards bei der Transparenz der NPOs, der Typologiebericht der FATF vom Juni 2014 und die Best Practice von 2015 aufeinander abgestimmt werden. Die Berichte klären, dass nicht alle NPOs hohe Terrorismusfinanzierungsrisiken aufweisen und nicht alle unter Empfehlung 8 fallen. Zum revidierten Standard gehört somit neu ein risikobasierter Ansatz. Das bedeutet, dass die von einer Jurisdiktion auf nationaler Ebene ergriffenen Massnahmen auf die wichtigsten identifizierten Risiken bei den NPOs abzielen müssen. Die Schweiz wird im Februar 2020 nach dem revidierten Standard beurteilt werden.
KGGT-Bericht über Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung durch NPOs
2017 gab die KGGT einen Bericht über die Risiken im Bereich der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung durch NPOs heraus61. Der Bericht kommt zum Schluss, dass die NPOs dem Risiko ausgesetzt sind, für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, und schlägt Massnahmen zur Verbesserung der Transparenz von Vereinen mit erhöhtem Missbrauchsrisiko vor. Eine Gemeinsamkeit aller in der Schweiz bekannt gewordenen Verdachtsfälle ist gemäss NPO-Bericht die internationale Tätigkeit. Gefährdet erscheinen insbesondere NPOs, die Dienstleistungen (Service Activities) in Konfliktgebieten erbringen, wo dschihadistische und islamistisch-nationalistische oder ethnonationalistische Terrorstrukturen operieren und die Gefahr von Terrorakten konkret und erheblich ist62.
Der NPO-Bericht hält fest, dass Vereine in der Schweiz geringen staatlichen Kontrollen unterstellt sind und nur die wenigsten ihre Buchführung von einer Revisionsstelle prüfen und sich ins Handelsregister eintragen lassen müssen. Ohne diese Pflichten ist es meist nicht möglich, Informationen über die Organisation, die Mitglieder und die Finanzierung eines Vereins zu
54 4. Länderbericht zur Schweiz, S. 192
55 4. Länderbericht zur Schweiz, S. 256
56 4. Länderbericht zur Schweiz, S. 139
57 4. Länderbericht zur Schweiz, S. 188
58 4. Länderbericht zur Schweiz, S. 192
59 4. Länderbericht zur Schweiz, S. 144
60 4. Länderbericht zur Schweiz, S. 139 und 149
61 KGGT, NPO-Bericht 2017
62 KGGT, NPO-Bericht 2017, S. 27