Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/38: Änderung des Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 54 Seiten

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Es hätte den Finanzintermediären ermöglicht, der MROS Fälle zu melden, bei denen sie keinen begründeten Verdacht im Sinne der Rechtsprechung von Artikel 9 GwG, sondern beispielsweise ein ungutes Gefühl oder Unbehagen bezüglich Geldwäscherei oder Vortaten zu Geldwäscherei, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung bei einer Geschäftsbeziehung haben.

Der Bundesrat hat aus folgenden Gründen auf diesen Vorschlag verzichtet. Erstens hätte er die Unterscheidung zwischen Meldepflicht und Melderecht nur zum Teil geklärt. Mit der Rechtsprechung zur Auslegung des Ausdrucks «begründeter Verdacht» von Artikel 9 GwG fallen alle eigentlichen Verdachtsfälle unter die Meldepflicht. Entsprechend schwierig ist es abzugrenzen, welche anderen Fälle sinnvollerweise unter das neue Melderecht fallen könnten. Eine Norm mit der Möglichkeit, der MROS ein ungutes Gefühl oder Unbehagen in Bezug auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zu melden, wäre rechtlich kaum umsetzbar, da es sich dabei nicht um rechtliche, sondern undefinierte subjektive Begriffe handelt. Zweitens würde ein solches Melderecht als «Swiss Finish» über die Anforderungen der FATF hinausgehen. Schliesslich würde es die Meldungen von potenziell geringerer Bedeutung an die MROS weiter ansteigen lassen und das Problem des Ressourcen- und Prioritätenmanagements verschärfen oder zusätzliche Ressourcen erfordern.

1.2.6 Weitere Anpassungen des GwG

Die Vorlage enthält weitere weniger grundlegende Anpassungen des GwG, die einerseits die nationale Zusammenarbeit stärken und andererseits die Konformität der Schweizer Gesetzgebung mit dem FATF-Standard bezüglich der internationalen Zusammenarbeit verbessern (Empfehlung 40). Schliesslich muss der Zugriff auf Datensammlungen im Zusammenhang mit den Verdachtsmeldungen nach Artikel 34 GwG ausgeschlossen werden, da er dem Informationsverbot von Artikel 10a GwG entgegensteht. Dies muss auch für die im Zusammenhang mit einer Verdachtsmeldung an die MROS herausgegebenen Informationen gelten. Diese Änderung erhöht die Rechtssicherheit und vermeidet den Konflikt zwischen zwei Bestimmungen des GwG.

Nationale Zusammenarbeit

Die MROS kann heute die für die Durchsetzung des GwG benötigten Informationen mit den Aufsichts- (FINMA und ESBK) und den Strafverfolgungsbehörden sowie mit allen Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden austauschen (Art. 29 GwG). Mit den anerkannten SRO (Art. 24 GwG), die weder eine Aufsichtsbehörde noch Behörden des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden im Sinne von Artikel 29 Absatz 2 GwG sind, kann die MROS keine Informationen austauschen. Die vom Gesetzgeber mit Aufsichtsaufgaben über die Finanzintermediäre betrauten SRO können bereits Informationen mit der FINMA und den Strafverfolgungsbehörden austauschen. Im GwG soll nun eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, die den SRO auch den direkten Informationsaustausch mit der MROS ermöglicht (Art. 29 Abs. 1bis VE GwG). Dies wird die Wirksamkeit der nationalen Zusammenarbeit für die Durchsetzung des GwG verbessern.

Weitergabe und Verwendung von Informationen ausländischer Meldestellen

Behörden geben Informationen, die sie von einer ausländischen Gegenstelle erhalten, nur mit deren ausdrücklichen Zustimmung an eine andere nationale Behörde oder Dritte weiter48. Dieser wichtige Grundsatz der internationalen Zusammenarbeit ist in Bezug auf Informationen, die die MROS von ihren Gegenstellen im Ausland erhält und an andere Behörden nach Artikel 29 Absatz 2bis(des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden) weitergibt, bereits in Artikel 29 Absatz 2terGwG verankert. In Bezug auf die Aufsichtsbehörden nach Artikel 29 Absatz 1

48 Ziff. 3 der Interpretativnote zu FATF-Empfehlung 40 und Zusammenarbeitsgrundsätze der Egmont-Groupe unter Financial Intelligence Units