Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/38: Änderung des Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 54 Seiten

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 Aufsicht: Während die Stiftungen grundsätzlich unter Aufsicht einer Verwaltungsbehörde

stehen (Art. 84 ZGB)68, sind Vereine keiner Verwaltungsaufsicht unterstellt.

 Weitere Transparenzvorschriften: Anders als Handelsgesellschaften (Aktiengesellschaf-

ten, Gesellschaften mit beschränkter Haftung usw.) müssen Stiftungen und Vereine ihre wirtschaftlich Berechtigten nicht feststellen. Vereine sind auch nicht rechtlich verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen und Adresse der Mitglieder zu führen. Stiftungen und Vereine müssen nicht durch eine in der Schweiz wohnhafte Person vertreten werden können (Mitglied der Verwaltung, des Stiftungsrats oder Direktor). Anders als die meisten ausländischen Rechtsordnungen sieht das Schweizer Recht keine generelle Pflicht zur Veröffentlichung des Abschlusses juristischer Personen vor. Weder Handelsgesellschaften noch Stiftungen und Vereine sind dazu verpflichtet. Das Schweizer Privatrecht schreibt ihnen keine weiteren Transparenzpflichten vor und verlangt keine Identifizierung der Begünstigten oder Spender von NPOs.

1.2.7.2 Umsetzung Ziele, Inhalt und Geltungsbereich

Mit der vorgeschlagenen Reform sollen folgende Ziele erreicht werden:

- Minimieren des Risikos, dass Schweizer Vereine für Zwecke der Terrorismusfinanzierung oder Geldwäscherei missbraucht werden können;

- Mit gezielten, wirksamen und verhältnismässigen Massnahmen gegen Missbrauch verhindern, dass legitime Aktivitäten karitativer Organisationen in der Schweiz behindert oder erschwert werden;

- Erleichtern des Risikomanagements von NPO-spezifischen Risiken durch die Finanzintermediäre.

Zu diesem Zweck will der Entwurf Vereine, die einem erhöhtem Missbrauchsrisiko ausgesetzt sind, das heisst die hauptsächlich an der Sammlung oder Verteilung von Vermögenswerten zu karitativen Zwecken im Ausland beteiligt sind, ähnlichen Transparenzvorschriften wie andere juristische Personen unterstellen. Für diese Vereine sollen die folgenden bereits für Stiftungen und Handelsgesellschaften geltenden Pflichten gelten:

- Eintragung ins Handelsregister

- Bezeichnen eines Vertreters mit Wohnsitz in der Schweiz (gilt nicht für Stiftungen)

- Führen eines Verzeichnisses mit Namen und Adressen der Mitglieder, auf das in der Schweiz jederzeit zugegriffen werden kann

Den Schlussfolgerungen des NPO-Berichts und dem Ansatz der FATF seit 2016 entsprechend erfasst die Vorlage nur Vereine, die an der Sammlung oder Verteilung von Vermögenswerten zu karitativen Zwecken aus dem oder ins Ausland beteiligt sind, weil diese Art Tätigkeit ein besonderes Risiko aufweist. Darunter fallen Situationen, bei denen die Sammlung oder Verteilung von Vermögenswerten im Ausland stattfindet. Andere Vereine sind nicht betroffen. Der Entwurf deckt damit den NPO-Begriff im Sinne der FATF ab und geht nicht über die Anforderungen der Empfehlungen hinaus. Indem kleinere Vereine, die keine besonderen Risiken für Terrorismusfinanzierung oder Geldwäscherei aufweisen, weiterhin nicht eintragungspflichtig sind, schlägt der Entwurf eine angemessene Lösung vor, die Auswirkungen auf die Attraktivität der Schweiz für Vereine minimiert.

Die Vorlage zielt auf alle NPOs ab und verzichtet darauf, genauere Kriterien zur Abgrenzung der Vereine mit erhöhtem Risiko nach der Einschätzung des Risikoberichts (vgl. Ziff. 2.2.1.4

68 Die kirchlichen Stiftungen sind der kircheninternen Aufsicht unterstellt. Der Aufsichtsbehörde sind Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen hingegen nicht unterstellt (Art. 87 ZGB).