Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/38: Änderung des Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 54 Seiten
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des Berichts) in das Gesetz aufzunehmen. Insbesondere wird auf eine Aufzählung der Tätigkeiten oder Länder verzichtet, die von den Bestimmungen ausgenommen würden. Zwar ist der Verein, der den Bau einer Oper in Frankreich finanziert, nicht dem gleichen Risiko wie der Verein, welcher Hilfe für die Zivilbevölkerung in Syrien bietet, ausgesetzt. Die Risikoeinschätzung ändert sich jedoch laufend und macht gesetzlich festgelegte Unterscheidungen schwierig. Durch die Delegationsnorm im Entwurf können Kriterien zur Identifikation von Missbrauchsrisiken auf Verordnungsebene ausgestaltet werden. Die Verordnung kann regelmässig an die internationale Entwicklung angepasst werden. Obgleich auch Stiftungen Vermögenswerte sammeln oder verteilen können, sind sie von der Vorlage nicht betroffen. Bei den Stiftungen stellen die staatliche Aufsicht und die strengeren Transparenzvorschriften, denen sie unterstellt sind, auch aus Sicht der FATF hinlängliche Massnahmen zur Missbrauchsbekämpfung dar. Der risikobasierte Ansatz der FATF verlangt daher keine zusätzlichen Massnahmen in diesem Bereich.
Vorgeschlagene Massnahmen
1. Obligatorische Eintragung ins Handelsregister
Vereine sind die einzigen privatrechtlichen juristischen Personen, die von der Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister ausgenommen sind. Die relative Anonymität in Bezug auf Vereine und das Fehlen eines staatlichen Aufsichtssystems wie bei den Stiftungen machen eine Identifizierung und die Überwachung ihrer Tätigkeiten durch Verwaltungs- oder Strafbehörden schwierig. So ist es heute nicht möglich, die genaue Zahl der Vereine in der Schweiz in Erfahrung zu bringen, geschweige denn sie nach ihren Tätigkeiten oder ihrem Risikoprofil einzuordnen, wie das den Anforderungen der FATF entspräche. Die Öffentlichkeit hat auch keine Möglichkeit, die Existenz eines Vereins, seinen Zweck oder die Identität der Personen, die ihn vertreten, auf einfache Weise zu überprüfen.
Die Ausnahme von der Eintragungspflicht ins Handelsregister ist für lokale Vereine ohne Geschäftstätigkeit mit wenigen Verbindungen ausserhalb ihres Mitgliederkreises gerechtfertigt. Für diese Art Vereine ist weniger Offenlegung erforderlich als für andere Arten juristischer Personen. Sobald ein Verein aber eine Geschäftstätigkeit ausübt oder eine gewisse Grösse erreicht, entfällt die Berechtigung für eine Ausnahme. Dann ist der Verein ähnlichen Offenlegungsvorschriften unterstellt wie andere juristische Personen mit der Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister, zur Bezeichnung einer Revisionsstelle und zur Buchführung. NPOs fallen in der Regel nicht unter diese zweite Kategorie und müssen sich somit grundsätzlich nicht eintragen lassen. Solche Vereine unterhalten aber auch Kontakte ausserhalb ihres Mitgliederkreises, indem sie als Spender oder Begünstigte auftreten. Es besteht deshalb ein öffentliches Interesse, auf grundlegende Informationen über sie zugreifen zu können. Mit der Eintragungspflicht für Vereine mit erhöhtem Risiko würden diese auch der Pflicht zur Buchführung nach den Artikeln 957 ff. OR unterstellt.
Insofern eine solche Massnahme ein unverhältnismässiger Eingriff in die verfassungsmässig garantierte Vereinigungsfreiheit69 wäre, verzichtet die Vorlage auf die Einführung einer generellen Eintragungspflicht für alle Vereine. Die Eintragungspflicht wird auf Vereine begrenzt, die einem erhöhtem Risiko des Missbrauchs für Terrorismusfinanzierung oder Geldwäscherei ausgesetzt sind, das heisst solche, die hauptsächlich an der Sammlung oder Verteilung von Vermögenswerten zu karitativen Zwecken im Ausland beteiligt sind. Dadurch wird die Prävention, Erkennung und Repression von Missbrauch gefördert. Vereine, deren Risiko als erhöht eingestuft wird, werden gesamtschweizerisch erfasst. Es kann auf Informationen über ihre Vertreter, ihren Sitz und ihren Zweck zugegriffen werden. Die Kontrollen des Handelsregisters bei der Eintragung und Einreichung der Belege werden die Qualität der verfügbaren Informationen verbessern. Die vorgeschlagene Massnahme wird auch das Vertrauen der Öffentlich-
69 SR 101