Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/38: Änderung des Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 54 Seiten
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GwG (FINMA und ESBK) gibt es noch keine desbezügliche Bestimmung. Deshalb soll Artikel 29 Absatz 2terGwG mit einem ausdrücklichen Verweis auf die Behörden nach Absatz 1 ergänzt werden. Das gleiche Prinzip muss auch für den neu vorgesehenen Austausch zwischen der MROS und den SRO gelten.
Das Auskunftsrecht der betroffenen Person über Daten einer ausländischen Stelle im Dossier der MROS muss im GwG ausdrücklich geregelt werden. Zu diesem Zweck soll Artikel 35 GwG mit einem neuen Absatz 1bisergänzt werden, welcher der MROS ermöglicht Informationen ausländischer Meldestellen mit deren Zustimmung betroffenen Personen mitzuteilen. Bei einer Auskunft über das Dossier muss die MROS somit das Einverständnis der Gegenstelle einholen, die ihr die Informationen erteilt hat.
Nach einem weiteren wichtigen Grundsatz der internationalen Zusammenarbeit dürfen ausgetauschte Informationen nur zu den Zwecken verwendet werden, für die sie verlangt und erteilt wurden (Ziff. 3 der Interpretativnote zu Empfehlung 40; Spezialitätsprinzip). Die Behörde, die die Informationen erhält, muss die Auflagen der erteilenden Behörde einhalten. Dies gilt auch, wenn von einer ausländischen Stelle erhaltene Informationen mit deren Zustimmung an eine nationale Behörde weitergegeben werden. Die MROS darf solche Informationen grundsätzlich an die Strafverfolgungsbehörden weitergeben, sofern sie nicht als Beweismittel verwendet werden und auf diese Weise die internationale Rechtshilfe umgangen wird. Solche Informationen aus der internationalen Zusammenarbeit dürfen somit nicht zu den Akten eines Strafverfahrens genommen werden. Diese Einschränkung kann einer weit gefassten Auslegung des Prinzips der Einhaltung der Verteidigungsrechte in der Strafprozessordnung entgegenstehen, wonach alle erhaltenen Informationen zu den Akten genommen werden müssen. Um Auslegungskonflikte zu vermeiden und keine Auflagen ausländischer Behörden zu missachten, werden die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, bei der Verwendung die Bedingungen der MROS – die den Auflagen der erteilenden Gegenstelle entsprechen – einzuhalten. Zu diesem Zweck wird ein neuer Absatz in Artikel 29a GwG vorgeschlagen.
Ausgeschlossenes Auskunftsrecht über Datensammlungen im Zusammenhang mit den Meldungen oder den an die MROS herausgegebenen Informationen
Nach Artikel 34 Absatz 1 GwG müssen die Finanzintermediäre separate Datensammlungen im Zusammenhang mit Verdachtsmeldungen führen. Das Auskunftsrecht im Sinne von Artikel 8 des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 1992 (DSG)49 der betroffenen Personen über die Datensammlungen ist bisher nur in der Zeit, in der die MROS ihre Analyse vornimmt, sowie während der Dauer der Vermögenssperre nach Artikel 10 GwG ausgeschlossen (Art. 34 Abs. 3 GwG). Seit der mit dem GAFI-Gesetz 2014 eingeführten Änderung von Artikel 10a Absatz 1 GwG ist das Informationsverbot der Kunden, dass eine Verdachtsmeldung erfolgte, zeitlich nicht mehr begrenzt. Die beiden Bestimmungen müssen aufeinander abgestimmt werden. Denn gewährt der Finanzintermediär der betroffenen Personen Auskunft über diese Datensammlungen, verstösst er damit gegen das Informationsverbot. Die Finanzintermediäre machen in der Praxis deshalb meist das zeitlich nicht befristete Informationsverbot geltend, um die Auskunft abzulehnen, was aber unbefriedigend ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird das Auskunftsrecht über Datensammlungen im Zusammenhang mit Verdachtsmeldungen unbefristet ausgeschlossen.
Die Plicht zur Führung separater Datensammlungen muss auch für die von der MROS bei den Finanzintermediären auf der Basis von Artikel 11a GwG angeforderten Informationen gelten. In diesem Rahmen erteilte Informationen stehen immer im Zusammenhang mit einer Verdachtsmeldung. Deshalb müssen dafür die gleichen Vorschriften gelten wie für die Verdachtsmeldungen selbst. Aus den obgenannten Gründen muss auch die Auskunft über diese Datensammlungen ausgeschlossen werden. Zusätzlich soll die Sachüberschrift von Artikel 34 dem Inhalt entsprechend geändert werden.
49 SR 235.1