Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/38: Änderung des Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 54 Seiten

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der Bestimmung explizit die Erbringung der Dienstleistungen mit einem möglichen Bezug zu Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung oder einer kriminellen Organisation untersagt und dadurch ein sauberer Finanzplatz Schweiz sichergestellt.

Organisatorische Massnahmen

Um die Einhaltung der Sorgfaltspflichten intern sicherzustellen, wird vorgeschlagen, für Beraterinnen und Berater organisatorische Massnahmen einzuführen. Die vorgeschlagene Bestimmung übernimmt sinngemäss die bereits bestehende Regel für Finanzintermediäre in Artikel 8 GwG und ist wichtig für den Nachweis der Wirksamkeit der Vorgaben.

Prüfpflicht für Beraterinnen und Berater

Um im Rahmen einer Prüfung durch die FATF die Wirksamkeit gemäss GwG zu belegen, bestehen unterschiedliche Möglichkeiten. Die umfassendste Lösung stellt die Unterstellung unter eine Aufsichtsbehörde oder eine Selbstregulierungsorganisation dar, welche die Erfüllung der Pflichten bei den unterstellten Akteuren überwacht und so deren Einhaltung sicherstellt. Durch eine Meldepflicht von Verdachtsfällen an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) und die damit verbundene Möglichkeit der MROS Informationen bei weiteren betroffenen Akteuren einzuholen, kann die Einhaltung der Vorgaben ebenfalls nachgewiesen werden. Die dritte und letzte Möglichkeit besteht in der Einführung einer Prüfpflicht. Dabei wird die Einhaltung der Sorgfaltspflichten durch ein Revisionsunternehmen bei den Akteuren vor Ort geprüft. Bei der Prüfpflicht handelt es sich um eine einfache und trotzdem wirkungsvolle Lösung. Aus diesem Grund schlägt der Gesetzesvorentwurf die Einführung einer Prüfpflicht vor. Die diesbezüglich bereits bestehende Bestimmung für Händerinnen und Händler soll auf Beraterinnen und Berater ausgeweitet werden. Darüber hinaus sieht der Gesetzesvorentwurf die Einführung einer Anzeigepflicht des Revisionsunternehmens an den Strafrechtsdienst des EFD bei Verdacht auf Verletzung der Pflichten der Beraterinnen und Berater bei Geldwäschereiverdacht vor. Die Anzeigepflicht besteht immer dann, wenn das Revisionsunternehmen feststellt oder den begründeten Verdacht hat, dass eine geprüfte Beraterin oder ein geprüfter Berater die Pflicht zur Ablehnung oder zum Abbruch der Geschäftsbeziehung verletzt hat. Um sicherzustellen, dass Revisionsunternehmen keine negativen Konsequenzen im Zusammenhang mit einer Anzeige zu befürchten haben, wurde des Weiteren der Straf- und Haftungsausschuss, welcher für Finanzintermediäre bereits explizit im GwG festgehalten ist, auf die Revisionsunternehmen ausgedehnt. In Kombination mit der Pflicht zur Ablehnung oder zum Abbruch der Geschäftsbeziehung wird mit der Anzeigepflicht die Wirksamkeit der Prüfungen sichergestellt und im Endeffekt gewährleistet, dass keine Beratungen im Zusammenhang mit Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung oder kriminellen Organisationen erbracht werden.

1.2.1.2.3 Strafnormen

Verletzung der Prüfpflicht

Das geltende Recht sieht für die Verletzung der Prüfpflicht der Händlerinnen und Händler eine entsprechende Strafnorm vor. Um die Einhaltung der vorgeschlagenen Prüfpflicht auch für Beraterinnen und Berater sicherzustellen, ist die zugehörige Strafnorm auf die neue Kategorie auszuweiten.

Verletzung der Pflicht zur Ablehnung oder zum Abbruch der Geschäftsbeziehung

Die Verletzung der Pflicht zur Meldung eines Geldwäschereiverdachts der Finanzintermediäre und Händlerinnen und Händler ist gemäss Artikel 37 GwG strafbar. Die Pflicht der Beraterinnen und Berater bei Geldwäschereiverdacht besteht in der Ablehnung oder dem Abbruch der Geschäftsbeziehung. Der Gesetzesvorentwurf sieht sodann neu eine entsprechende Strafnorm zur Verletzung der Pflicht der Beraterinnen und Berater bei Geldwäschereiverdacht vor. Die Einführung der entsprechenden Strafnorm folgt der bisherigen Systematik des Geldwäschereigesetzes und ist Teil der für die Branche vorgeschlagenen verträglicheren Lösung, wel-