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Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 4 Seiten

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Verkehrsregelnverordnung AS 20xx

Tonnen

4. Anhängern, die für den Einsatz im Gelände gebaut sind 11,50

4Das Gewicht auf den Antriebsachsen muss mindestens betragen (minimales Adhäsionsgewicht):

a. 22 Prozent des Betriebsgewichts für Fahrzeugkombinationen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 25 km/h bis 40 km/h;

b. 25 Prozent des Betriebsgewichts für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.

Art. 68 Abs. 3

3An Land- und forstwirtschaftlichen Traktoren und an land- und forstwirtschaftlichen Motorkarren sind zwei land- und forstwirtschaftliche Anhänger gestattet, ebenso an land- und forstwirtschaftlichen Motoreinachsern, wenn die Achse des ersten Anhängers vom Motor angetrieben wird. Auf landwirtschaftlichen Fahrten kann an land- und forstwirtschaftlichen Anhängerzügen zusätzlich ein unbeladener Anhänger oder ein leichter Arbeitsanhänger mitgeführt werden.

Art. 77 Abs. 3

3Das Mitführen von Schlittenanhängern zum Personen- oder Gütertransport an Traktoren, Motorwagen mit Allradantrieb und Raupenfahrzeugen kann von der für Ausnahmebewilligungen zuständigen Behörde (Art. 79) für bestimmte Strecken gestattet werden.

Art. 86 Abs. 1 Einleitungssatz

1Mit land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Anhängern (land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge) dürfen auf öffentlichen Strassen nur landwirtschaftliche Fahrten durchgeführt werden, nämlich:

Art. 88 Einleitungssatz

Nichtlandwirtschaftliche (d. h. gewerbliche) Fahrten mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sind untersagt, namentlich:

Art. 89 Genossenschaften

Landwirtschaftliche Genossenschaften können land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge halten und damit landwirtschaftliche Fahrten und Arbeiten für Genossenschaftsmitglieder oder andere Landwirte ausführen. Die Fahrzeuge dürfen dagegen nicht für einen Handels- oder Gewerbebetrieb der Genossenschaft verwendet werden.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2019 in Kraft.