Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/40: Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe · 10 Seiten

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Teilrevision der Verordnung über elektrische Leitungen

Art. 30 Vogelschutz

Die heute in Artikel 30 vorgesehenen Massnahmen stehen unter den Voraussetzungen, dass «es die örtlichen Gegebenheiten erfordern» oder die Leitungen sich in «vogelreichen Gebieten» befinden.

Beide Voraussetzungen sind unpräzis und sollen daher ersetzt werden: Massnahmen sollen dann ergriffen werden, wenn «vogelsensible Gebiete» betroffen sind. Es gibt durchaus vogelreiche Gebiete, in denen das Stromschlagrisiko nicht relevant ist, so z. B. in einem vogelreichen Gebiet, in dem in erster Linie Vögel mit kleinen Flügelspannweiten vorkommen und die daher keinen Kurzschluss einleiten können. Der Begriff «vogelreich» wird daher durch den präziseren Begriff «vogelsensibel» ersetzt.

Unter dem neuen Begriff «vogelsensible Gebiete» sind Gebiete zu verstehen, die sich aufgrund des Vorkommens bestimmter Vogelarten für diese als riskant erweisen. Bei diesen bestimmten Vogelarten handelt es sich um solche, die eine grosse Flügelspannweite haben – und deswegen beim An- und Abflug auf nicht vogelsicheren Leitungsmasten stromschlaggefährdet sind – und die in der Schweiz geschützt bzw. bedroht sind. Es handelt sich dabei vor allem um die grossen Arten der Ordnung Falconiformes (Raubvögel), Strigiformes (Ohreulen und Käuze) und Ciconiiformes (Reiher und

Störche). Als vogelsensible Gebiete sind zum Beispiel die prioritären Regionen für die Sanierung von Leitungsmasten zum Schutz von Weissstorch und Uhu zu erwähnen, die von der Schweizerischen Vogelwarte Sempach 2007 identifiziert wurden, oder die Wasser- und Zugvogelreservate nach

Artikel 11 des Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986 (SR 922.0) und der Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (SR 922.32).

Gemäss Absatz 1 sind in vogelsensiblen Gebieten vorrangig auf bestehenden Tragwerken Vorkehren zu treffen, um die bestimmten stromschlaggefährdeten Vogelarten wirksam zu schützen.

Die Verpflichtung in Absatz 2 nimmt heute lediglich auf das Kollisionsrisiko Bezug. Darunter versteht man die Schwierigkeit von fliegenden Vögeln, schlecht sichtbare Erdleiter und Leiter als Hindernis wahrzunehmen. Neben dem Kollisionsrisiko besteht jedoch auch das Stromschlagrisiko auf

Leitungsmasten. Dieses war von der Bestimmung bisher nicht erfasst und wird nun ergänzt.