Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/40: Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe · 10 Seiten
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Teilrevision der Verordnung über elektrische Leitungen
Verhältnisse vor Ort und die kostenrelevanten Faktoren als ausreichend bekannt erscheinen und für einen Entscheid die blosse Feststellung des Über- oder Unterschreitens jenes Wertes ausreichend ist. Eine weitergehende Detaillierung der Projektplanung und der projektspezifischen Gesamtkosten würde voraussichtlich nicht geeignet sein, die Berechnung des Mehrkostenfaktors derart zu beeinflussen, dass sich eine andere Rechtsfolge ergeben würde.
Des Weiteren kann die Durchführung detaillierterer Variantenstudien und Berechnungen
unverhältnismässig sein, wenn der Mehraufwand solcher zusätzlichen Studien die sich aus einem Variantenwechsel ergebende Entlastung der gemäss Artikel 15 StromVG anrechenbaren Kosten voraussichtlich übersteigt. Dies könnte unter anderem bei Vorhaben mit geringen Investitionsvolumina der Fall sein.
Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Plangenehmigung einer Kabelvariante grundsätzlich ohne vorgängige Studien alternativer Freileitungsvarianten möglich ist. Der Projektant könnte aufgrund von Erfahrungswerten in der Lage sein, ein Unterschreiten des Mehrkostenfaktors situationsbedingt ohne Variantenstudien zu erkennen. Im Rahmen einer nachträglichen Kostenprüfung durch die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) würde er diesfalls jedoch das Risiko tragen, dass allfällig nachträglich erkannte Überschreitungen des Mehrkostenfaktors gegebenenfalls nicht anrechenbar wären. Dieses Risiko würde der Projektant zudem auch dann tragen, wenn er der Berechnung in verschuldbarer Weise falsche Annahmen oder Tatsachen zugrunde gelegt hat, welche unter
Anwendung der Regelungen zum Mehrkostenfaktor eine Kabelvariante begünstigen.
Im Erdkabelprojekt sind Freileitungsabschnitte nur aus den im Gesetz genannten Gründen
einzuplanen, also dort, wo ein Kabel «technisch oder betrieblich» nicht möglich ist oder wo «die Zugänglichkeit jederzeit innert üblicher Frist» mit einem Kabel nicht gewährleistet werden kann.
Ausserdem ist – analog dem umgekehrten Fall einer aus gesetzlichen Gründen erforderlichen
Verkabelungsstrecke bei Freileitungsprojekten – dort eine Freileitung zu erstellen, wo es aus Gründen des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes erforderlich ist. Solche Gründe sind im Gesuch darzulegen. Mit dem Begriff «Vorhaben» wird die Systemgrenze für den Kostenvergleich bestimmt und klargestellt, dass für die Beurteilung, ob der Mehrkostenfaktor eingehalten wird, auf das konkrete, vom
Netzbetreiber eingereichte Projekt abgestellt wird. Gemäss der gesetzlichen Konzeption ist
unabhängig von der Art und dem Umfang des Vorhabens (Erstellung, Ersatz, Änderung, Ausbau)
jeweils zu prüfen, ob das Vorhaben unter Anwendung der Mehrkostenfaktor-Regel als Kabel realisiert werden muss. Hierbei ist zu beachten, dass der Netzbetreiber zur Sicherstellung eines sicheren,
leistungsfähigen und effizienten Netzes (Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG) verpflichtet ist. Er wird deshalb seine Betrachtungen bspw. bei einer Reparatur nicht nur auf den unmittelbar vom Vorhaben
betroffenen Leitungsabschnitt beschränken können, sondern in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit anstehende Massnahmen im Netz (bspw. den Bau neuer Netzelemente wie bspw. Unterwerke)
antizipieren und berücksichtigen müssen. Unter Umständen wird er das Vorhaben auf weitere
Leitungsabschnitte oder gar die gesamte Leitung ausdehnen müssen, um seiner Verpflichtung zur Gewährleistung eines effizienten Netzes gerecht zu werden (bspw. wenn die Leitung ohnehin nahe am Ende ihrer Lebensdauer ist und demnächst vollständig ersetzt werden muss). Massgebend sind sodann, wie sich bereits aus dem Gesetz ergibt, die Gesamtkosten, also sowohl Investitions- als auch Betriebskosten (siehe Absatz 2).
Absatz 2 hält die einzelnen Kostenbestandteile fest. Hierzu zählen die direkten Investitions- und Betriebskosten. Bei der Erhebung der Kosten für Material (Bst. d) ist auf Material abzustellen, das dem aktuellen Stand der Technik entspricht, bspw. auf verlustoptimierte Leiterseile. Bei den Kosten für den Rückbau von bestehenden Leitungen (Bst. f) sind auch die Restwerte der rückzubauenden Anlagen, welche dann zu Sonderabschreibungen führen, zu berücksichtigen: Ist beispielsweise im Rahmen einer Spannungserhöhung bei einer Freileitung auch eine Kabelvariante zu prüfen, so sind die Kosten des Rückbaus aller bestehenden Komponenten der Freileitung sowie deren Restwerte in die Kosten