Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/40: Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe · 10 Seiten

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Teilrevision der Verordnung über elektrische Leitungen

verringern sich auch tendenziell die Projektierungskosten sowie die Kosten und Dauer der

Genehmigungsverfahren.

Mit der Festlegung des Mehrkostenfaktors auf 1,75 werden die entsprechenden Mehrkosten und Auswirkungen auf die Wirtschaft gemäss Botschaft zur Strategie Stromnetze (Kap. 3.3.) erwartet. Es wird davon ausgegangen, dass im schweizerischen Durchschnitt eine Zunahme der Netznutzungsentgelte um weniger als 0,5 Rappen pro Kilowattstunde auf der Netzebene 7 eintritt. Die entstehenden Mehrkosten werden von den Netzbetreibern getragen und via Netznutzungsentgelte (Netztarife) auf die Endverbraucherinnen und Endverbraucher überwälzt. Zu berücksichtigen ist, dass die Netzebene 7 heute schon fast vollständig verkabelt ist. Bei einer weitgehenden Erdverkabelung der Netzebenen 3 und 5 (Annahme Mehrkostenfaktor 3,0) im Rahmen von Erneuerung oder Ersatz werden (nicht

abdiskontierte) Kosten von 5,25 Milliarden Franken bis 2035 und von 10,5 Milliarden Franken bis 2050 anfallen. Für eine exemplarische untere Grenze (Annahme Mehrkostenfaktor 1,5), welche eine

weniger umfangreiche Erdverkabelung impliziert, ergeben sich Mehrkosten von 2,95 Milliarden

Franken bis 2035 und 5,9 Milliarden Franken bis 2050.

Es werden keine weiteren neuen Kosten generiert.

5. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Ingress

Im Ingress werden neu ebenfalls Artikel 15b Absatz 3 und Artikel 15c Absätze 2 und 3 EleG genannt. Sie bilden die Grundlage für Artikel 11 Absätze 3 bis 6 LeV betreffend Ersatzmassnahmen an

Starkstromanlagen Dritter sowie die Artikel 11b ff. LeV betreffend den Mehrkostenfaktor.

Art. 11 Landschafts- und Umweltschutz

Artikel 15b EleG ermöglicht es, die gestützt auf die Umwelt-, Natur- und Heimatschutzgesetzgebung sowie die Ziele der Raumordnungspolitik infolge Ausführung eines Leitungsprojekts der Netzebene 1 (220 kV oder höher) notwendig werdenden Ersatzmassnahmen an Starkstromanlagen anderer

Unternehmungen (Anlagen des Verteilnetzes) zu realisieren. Es obliegt dem Bundesrat, hierzu die Einzelheiten zu regeln.

Die Ausführung einer Ersatzmassnahme an der Starkstromanlage eines Dritten stellt einen Eingriff in das Eigentum dieses Dritten dar. Die Wahrung des hierbei stets zu beachtenden Verhältnismässigkeitsprinzips (Eignung, Erforderlichkeit/Notwendigkeit, Verhältnis von Eingriffszweck und

Eingriffswirkung) werden zum Anlass genommen, auf Verordnungsstufe einige Einschränkungen vorzusehen.

Die Absätze 1 und 2 entsprechen dem heute geltenden Recht; sie werden aufgeführt, um die

Leserlichkeit zu erhöhen. Bei dieser Gelegenheit wird in Absatz 1 ein Kommafehler korrigiert.

Absatz 3 wiederholt den auf Gesetzesstufe in Artikel 15b Absatz 2 EleG verankerten Grundsatz

zwecks Einbettung der Bestimmung in das Gefüge von Artikel 11 LeV und führt sodann in den

Buchstaben a bis d – beginnend mit dem schwächsten (Bündelung) und endend mit dem stärksten Eingriff (Rückbau) in das Eigentum des Dritten – die als geeignet erscheinenden Massnahmen auf, die von der beantragenden Unternehmung als Ersatzmassnahmen an Starkstromanalgen Dritter in

Betracht gezogen werden können.

In Achtung des Verhältnismässigkeitsprinzips soll die beantragende Unternehmung das mildeste Mittel wählen, mithin vorerst die Möglichkeiten einer Bündelung prüfen, bevor eine Umlegung, Verkabelung oder ein Rückbau in Betracht gezogen wird. In Absatz 4 wird sie deshalb verpflichtet, die Ersatzmass-