Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/40: Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe · 10 Seiten

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Teilrevision der Verordnung über elektrische Leitungen

Raum und Umwelt entstehen. In Absatz 2 macht der Bundesrat von dieser Befugnis Gebrauch und legt diejenigen Vorhaben fest, die als Freileitung zu realisieren sind.

Mit Buchstabe a werden Vorhaben, die eine bestehende Freileitung betreffen und nicht mehr als vier Spannweiten umfassen, von der Regel zum Mehrkostenfaktor ausgenommen. Als Vorhaben gelten hierbei Ersatz, Änderung und Ausbau bestehender Leitungen, nicht aber die Erstellung neuer

Leitungen. Zu denken ist bspw. an den gleichwertigen Ersatz von drei bei einem Naturereignis

beschädigten Masten oder an die Verschiebung von drei Masten aus Gründen der Raumplanung. Die Realisierung solcher Vorhaben als Erdkabel würde im Vergleich zu einer Realisierung als Freileitung zu mehr Nachteilen für Raum und Umwelt führen: Die Erdverkabelung würde umfangreichere

Bauarbeiten (Grabungen, Erdverschiebungen, u. U. Rodungen) sowie die Erstellung von massiveren Kabelendmasten mit Anschlussbauten bedingen. In kleinräumigen Verhältnissen von maximal vier Spannweiten können die hierdurch entstehenden Nachteile nicht durch die minimale Verbesserung der Auswirkungen eines Erdkabels auf den Raum aufgewogen werden. Diese Regel schliesst indes eine Verkabelung nicht kategorisch aus, denn auch hier ist das bereits zu Artikel 11c Absatz 1

Gesagte zu berücksichtigen: Der Netzbetreiber ist verpflichtet zur Sicherstellung eines sicheren,

leistungsfähigen und effizienten Netzes (Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG). Er wird deshalb seine

Betrachtungen nicht nur auf den unmittelbar vom Vorhaben betroffenen Leitungsabschnitt

beschränken können und in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit anstehende Massnahmen im Netz (bspw. den Bau neuer Netzelemente wie bspw. Unterwerke) antizipieren und berücksichtigen müssen. Unter Umständen wird er das Vorhaben auf weitere Leitungsabschnitte oder gar die gesamte Leitung ausdehnen müssen, um seiner Verpflichtung zur Gewährleistung eines effizienten Netzes gerecht zu werden (bspw. wenn die Leitung ohnehin nahe am Ende ihrer Lebensdauer ist und demnächst

vollständig ersetzt werden muss).

Nach Buchstabe b ist sodann ein Vorhaben insoweit als Freileitung zu erstellen, als die Möglichkeit zur Bündelung mit einer bestehenden Freileitung besteht (vgl. bereits Botschaft, BBl 2016 3865, hier 3905). Durch Bündelung kann auf die Erstellung einer neuen Trasse mit umfangreicheren Bauarbeiten verzichtet werden. Minimale Auswirkungen auf den Raum stehen somit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt gegenüber, so dass sich die Bündelung generell als die insgesamt schonendere Variante erweist.

Art. 11e Überschreitung des Mehrkostenfaktors

Artikel 15c Absatz 1 EleG legt nur die Rechtsfolge für den Fall der Einhaltung und Unterschreitung des Mehrkostenfaktors fest. Bei einer Überschreitung des Mehrkostenfaktors ermächtigt Artikel 15c Absatz 3 Buchstabe a EleG den Bundesrat, vorzusehen, dass trotz Überschreitung eine Erdverkabelung vorgenommen werden kann, wenn ein Dritter die den Mehrkostenfaktor überschreitenden Kosten trägt. Mit Artikel 11e macht der Bundesrat von dieser Möglichkeit Gebrauch, indem er in allgemeiner Weise voraussetzt, dass die den Mehrkostenfaktor überschreitenden Gesamtkosten nicht als

anrechenbare Kosten im Sinne von Artikel 15 StromVG geltend gemacht und in der Folge über die Netznutzungstarife finanziert werden. Dadurch wird dem Ziel von Artikel 15c Absatz 3 Buchstabe a EleG Rechnung getragen, da die Realisierung einer Kabelvariante trotz Überschreitung des

Mehrkostenfaktors nicht zu einer tariflich bedingten Mehrbelastung der Endverbraucher führt. Dies ermöglicht es, auch diejenigen Fälle abzudecken, bei welchen der Projektant die Mehrkosten durch eigene Reserven und Gewinne zu finanzieren bereit ist. Die Formulierung ermöglicht auch, dass der Projektant ohne Verpflichtung zum Nachweis der beabsichtigten Tragung der Mehrkosten durch einen Dritten, respektive der Einhaltung des Mehrkostenfaktors, sich für eine Kabelvariante entscheiden kann. Dies wiederum ermöglicht, die mit der Ermittlung des Mehrkostenfaktors verbundenen

Aufwände für Anträge zu vermeiden, bei welchen diese aus Sicht des Projektanten als unnötig

erscheinen.