Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/40: Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe · 10 Seiten
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Teilrevision der Verordnung über elektrische Leitungen
nahme so zu wählen, dass das Eigentum des Dritten möglichst geschont wird. Selbstverständlich ist auch ohne explizite Erwähnung in der Verordnung zu beachten, dass die Kosten der Ersatzmassnahme in einem angemessenen Verhältnis zu den Projektkosten des die Ersatzmassnahme
auslösenden Vorhabens sowie zum Nutzen für Landschaft, Natur und Umwelt stehen; dieser Grundsatz ist auch bei der Umsetzung konventioneller Ersatzmassnahmen zu beachten. Daraus folgt, dass bei der Verkabelung einer Leitung tieferer Spannungsebene im Rahmen einer Ersatzmassnahme für ein Vorhaben auf Netzebene 1 die starren Regeln zum Mehrkostenfaktor (dazu die nachfolgenden Erläuterungen zu Art. 11b ff.) nicht massgebend sind.
Es ist klar, dass auch die sorgfältigste Auswahl, Planung und Umsetzung der Ersatzmassnahmen nicht verhindern kann, dass dem Dritten Vor- oder Nachteile entstehen. In solchen Fällen muss ein vollständiger finanzieller Ausgleich erfolgen.
Die Verwirklichung einer Ersatzmassnahme an der Starkstromanlage eines Dritten stellt häufig einen bedeutenden Eingriff in die Netztopologie des betreffenden Netzbetreibers dar; dies tangiert ein technisch anspruchsvolles Sachgebiet. Auch die vermögensrechtlichen Aspekte des Eingriffs sind bedeutsam. In Absatz 5 ist daher vorgesehen, dass die beantragende Unternehmung den betroffenen Netzbetreiber angemessen in die Planung und Verwirklichung des Vorhabens einbezieht und soweit möglich mit seiner Zustimmung einen gemeinsamen Antrag einreicht. Es liegt in der Verantwortung der Netzbetreiber, ein sicheres, leistungsfähiges und effizientes Netz zu gewährleisten (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG). Sie sollen deshalb gemeinsam die vorzusehenden Massnahmen unter diesem Aspekt beurteilen und definieren. Andernfalls ist die Genehmigungsbehörde gezwungen, umfassende und aufwändige Abklärungen zu treffen; dies könnte die Verfahren merklich verzögern, was nicht im Sinne der Stossrichtung der Vorlage ist. Verweigert der Dritte die Zustimmung und möchte die
beantragende Unternehmung an der Ersatzmassnahme festhalten, kann nach der gesetzlichen Konzeption die Genehmigungsbehörde – nach umfassender Interessenabwägung – einen Eingriff auch ohne Zustimmung des betroffenen Dritten verfügen.
Art. 11b Grundsatz
Nach Artikel 15c EleG sind Leitungen mit einer Nennspannung von unter 220 kV als Kabel
auszuführen, soweit dies technisch und betrieblich möglich ist und die Zugänglichkeit jederzeit innert üblicher Frist gewährleistet werden kann. Dabei darf jedoch das Verhältnis der durch eine
Verkabelung entstehenden Gesamtkosten zu den Gesamtkosten einer gleichwertigen Lösung mit Freileitung einen bestimmten Faktor (Mehrkostenfaktor) nicht überschreiten. Artikel 15c Absatz 2 EleG beauftragt den Bundesrat u. a., diesen Mehrkostenfaktor festzulegen und dabei den Faktor von 3,0 nicht zu überschreiten.
In Absatz 1 wird das Thema des neuen 1. Kapitels «Anzuwendende Technologie» unter Verweis auf Artikel 15c EleG eingegrenzt. Mit dem Wort «insbesondere» wird dabei klargestellt, dass nicht allein Artikel 15c EleG und die nachfolgend in der Verordnung geregelten Bestimmungen zum Mehrkostenfaktor massgebend sind für die Frage, ob ein Erdkabel zu erstellen ist: Da für den Vergleich einer Kabel- mit einer Freileitungsvariante Varianten heranzuziehen sind, die insbesondere auch die
Anforderungen des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes erfüllen (vgl. Botschaft, BBl 2016 3865, hier 3903), sind insbesondere auch die Vorschriften über die Raumplanung, über den Schutz der Umwelt und über den Natur- und Heimatschutz massgebend.
Absatz 2 legt in Erfüllung von Artikel 15c Absatz 2 EleG den konkreten Mehrkostenfaktor fest. Bei der Bestimmung der Höhe des Mehrkostenfaktors sollen gemäss der genannten Gesetzesbestimmung Kriterien wie der Anteil an verkabelten Leitungen im Netz, die Kosten für Verkabelungen sowie deren Auswirkungen auf die Netznutzungsentgelte und die Entwicklung dieser Parameter berücksichtigt werden. Für die initiale Festlegung bestehen jedoch keine Erfahrungswerte zu den Auswirkungen