Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/40: Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe · 10 Seiten
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Teilrevision der Verordnung über elektrische Leitungen
eines bestimmten Mehrkostenfaktors auf diese Parameter, so dass die Ergebnisse der Consentec-Studie herangezogen werden müssen1. Die aus den Studien gewonnenen Erkenntnisse zeigen, dass ab einem Mehrkostenfaktor von 1,75 ein merklicher Anstieg an Verkabelungskosten zu erwarten ist. Basierend auf Modellen kann angenommen werden, dass der Faktor final zu einem Anteil von
88 Prozent verkabelter Leitungen in den Netzebenen 3 bis 7 führt. Weiter zeigen die Analysen, dass im schweizerischen Durchschnitt eine Zunahme der Netznutzungsentgelte um weniger als 0,5 Rappen pro Kilowattstunde auf der Netzebene 7 zu erwarten ist; dies erscheint als zumutbar. Die Festlegung des Mehrkostenfaktors bei einem Wert von 1,75 kann als eher konservativ bewertet werden, liegt sie doch näher bei 1,0 als beim zulässigen Maximalwert von 3,0. Aufgrund der fehlenden Erfahrungswerte erachtet der Bundesrat ein konservatives Vorgehen als gerechtfertigt. Die Ergebnisse der Studie lassen vermuten, dass mit höheren Faktoren nur noch ein relativ geringer Anstieg an verkabelten Leitungen erreicht werden kann, dies jedoch meist im felsigen oder versiegelten Untergrund. Ein Mehrkostenfaktor von 1,75 setzt somit einen Anreiz, die Leitungsprojekte möglichst effizient
auszugestalten.
Art. 11c Ermittlung des Mehrkostenfaktors eines konkreten Vorhabens
Artikel 15c Absatz 2 EleG beauftragt den Bundesrat u. a., eine einheitliche Berechnungsmethode zum Vergleich der Kosten einer Freileitungsvariante mit jenen einer Kabelvariante festzulegen. Zu
bestimmen sind somit die Parameter, die der Berechnung zugrunde zu legen sind. Anrechenbar sind letztlich immer die tatsächlichen Kosten, auch wenn diese die Planungskosten, welche der
Berechnung des Mehrkostenfaktors zugrunde gelegt wurden, übersteigen oder unterschreiten.
Absatz 1 hält insofern eine Selbstverständlichkeit fest, als er zur Ermittlung des Mehrkostenfaktors auf die voraussichtlichen Kosten eines konkreten Vorhabens abstellt. Die Ermittlung des Mehrkostenfaktors erfolgt in der Planungsphase eines Vorhabens, so dass für den Kostenvergleich nur auf
Planwerte abgestellt werden kann.
Dies kann gegenüber heute zu einem Mehraufwand für die Projektanten führen, da zur Berechnung des Mehrkostenfaktors jeweils die Gesamtkosten zweier Projektvarianten, namentlich einer
Kabelvariante sowie einer Freileitungsvariante, miteinander verglichen werden müssen. Beide dem Vergleich zugrunde gelegten Projektvarianten müssen grundsätzlich bewilligungsfähig und
kosteneffizient konzipiert sein. Dies setzt unter anderem voraus, dass jede der beiden dem Vergleich zugrunde gelegte Varianten im Verhältnis zu sämtlichen technologiegleichen Alternativen die aus einer Gesamtsicht beste Alternative repräsentiert. Der Aufwand dieses Vergleiches hängt massgeblich vom Detaillierungsgrad der Variantenstudien ab. Hier ist darauf zu verweisen, dass für die Ermittlung des Sachverhalts und somit auch für den Nachweis des Mehrkostenfaktors in einem konkreten
Einzelfall die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, unter anderem die Grundsätze der freien Beweiswürdigung, der Prozessökonomie sowie der Verfahrensbeschleunigung, zu berücksichtigen sind.
Dementsprechend kann auf eine weitergehende Detaillierung der Projektplanung und der projektspezifischen Gesamtkosten dann verzichtet werden, wenn weitergehende Beweisführungsaufwände seitens der Parteien, respektive Ermittlungsaufwände seitens der Behörden, voraussichtlich nicht zu entscheidrelevanten Erkenntnissen führen werden. Dementsprechend kann die Genehmigungsbehörde in Vorwegnahme des Beweisergebnisses von der weitergehenden Beweisführung absehen und entsprechende Beweisanträge abweisen, sofern sie diese als untauglich und den Tatbestand basierend auf den vorliegenden Akten und Kenntnissen als erwiesen erachtet (antizipierte
Beweiswürdigung). Dies kann im Rahmen der Anwendung der Regelung zum Mehrkostenfaktor beispielsweise dann der Fall sein, wenn der seitens des Projektanten auf Basis von Grobprojekten berechnete Mehrkostenfaktor von dem in Artikel 11b Absatz 2 festgelegten Wert deutlich abweicht, die
1 Studie der Consentec GmbH im Auftrag des BFE: «Grundlagen für eine Berechnungsmethode zum Kostenvergleich zwischen Kabeln und Freileitungen sowie zur Festlegung eines Mehrkostenfaktors», 12.4.2013, abrufbar unter www.netzentwicklung.ch > Berichte und Studien.