Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/41: Änderung der Grundbuchverordnung (GBV) · 11 Seiten

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Änderung der Grundbuchverordnung (Elektronischer Zugang zu Grundbuchdaten) – Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.247742 / 233.1/2018/00003

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Gesetzliche Grundlage und Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht

Gestützt auf Artikel 949a Absatz 2 ZGB ist der Bundesrat zur Regelung zuständig, ob und unter welchen Voraussetzungen die ohne Interessennachweis einsehbaren Daten des Hauptbuchs der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden (Ziff. 3) und für den Zugriff auf die Daten, die Aufzeichnungen der Abfragen sowie die Voraussetzungen für den Entzug der Zugriffsberechtigung bei missbräuchlicher Anwendung (Ziff. 5).

Die Mitwirkungspflichten der Grundbuchämter bei den Erhebungen des Bundesamtes für Statistik richten sich direkt nach dem Bundesstatistikgesetz und seinen Ausführungsbestimmungen.